Beerdigungen

Sachsen modernisiert Bestattungsgesetz: Tuchbestattungen und Haustiere im Grab erlaubt

Sachsen reformiert sein Bestattungsgesetz. Nun sind auch Tuchbestattungen für Muslime erlaubt sowie die Bestattung mit der Asche verstorbener Haustiere.

OAZ
3 Min
In Sachsen sind nun neue Formen der Bestattung möglich.

In Sachsen sind nun neue Formen der Bestattung möglich.

© Sylvio Dittrich/Imago

Die sächsische Landesregierung hat den Entwurf für ein grundlegend überarbeitetes Bestattungsgesetz gebilligt und zur parlamentarischen Anhörung freigegeben. Die Reform des seit 1994 weitgehend unveränderten Gesetzes soll religiösen Bedürfnissen, dem gesellschaftlichen Wandel und dem Wunsch nach individuelleren Bestattungsformen Rechnung tragen. Sozialministerin Petra Köpping (SPD) betonte, die Bestattungskultur habe sich in den vergangenen drei Jahrzehnten stark verändert – weg von der klassischen Erdbestattung hin zu naturnahen, individuelleren und kostengünstigeren Formen der Beisetzung.

Zu den zentralen Neuerungen gehört die Möglichkeit, die Asche eines Haustieres im eigenen Grab beisetzen zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten ausdrücklich festgehalten hat. Möglich ist dies ausschließlich bei Feuerbestattungen, da Tierkörper weiterhin nicht regulär auf Friedhofsflächen bestattet werden dürfen. Die Tierasche wird dabei als Beigabe behandelt. Köpping nannte in diesem Zusammenhang „typische Heimtiere wie Hund, Katze oder Kaninchen“.

Erstmals erlaubt Sachsen zudem Bestattungen im Leichentuch. Damit reagiert der Freistaat auf die Bedürfnisse muslimischer und jüdischer Gemeinden. Die grundsätzliche Sargpflicht bleibt bestehen, doch aus religiösen Gründen sind Ausnahmen künftig möglich. Sachsen war bislang eines der letzten Bundesländer ohne klare Regelung zur Tuchbestattung. Die Staatsregierung bezeichnete den Schritt als längst fällige Maßnahme im Sinne der Religionsfreiheit.

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Änderungen bei Sternenkindern

Auch bei den sogenannten Sternenkindern – tot- oder fehlgeborenen Kindern – gibt es Änderungen: Eltern müssen künftig erst ab einem Gewicht von 1.000 Gramm eine individuelle Bestattung veranlassen. Bisher lag diese Grenze bei 500 Gramm. Entscheiden sich Eltern gegen eine eigene Beisetzung, muss die Entbindungseinrichtung eine würdevolle Bestattung organisieren, die auch anonym erfolgen kann. Neu ist zudem, dass Kliniken verpflichtet werden, Eltern umfassend über ihre Möglichkeiten aufzuklären. Köpping sagte, der Umgang mit solchen Verlusten sei „höchst individuell“.

Darüber hinaus werden naturnahe Bestattungsformen ausgeweitet. Die Asche Verstorbener darf künftig auf speziell ausgewiesenen Friedhofsflächen verstreut, im Wurzelbereich von Bäumen beigesetzt oder in Bestattungswäldern bestattet werden. Auch die Anzucht sogenannter Lebensbäume aus einem Asche-Erde-Gemisch zur Pflanzung auf dem Friedhof wird möglich. Teile der Asche dürfen auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen zu Erinnerungsstücken wie Schmuck verarbeitet werden. Eine Teilung der Asche gegen den Willen des Verstorbenen bleibt verboten.

Eine klare Grenze zieht der Gesetzentwurf allerdings bei der Aufbewahrung von Urnen auf privaten Grundstücken. Anders als in einigen anderen Bundesländern bleibt dies in Sachsen untersagt. Die Regierung begründet dies mit dem Schutz der Totenruhe und offenen Fragen – etwa, was beim Verkauf einer Immobilie geschehe. Der Friedhofszwang bleibt somit erhalten.

„Gute Balance zwischen Tradition und Neuerungen“

Erleichtert werden soll hingegen die Umbettung von Urnen, etwa wenn Angehörige in eine andere Stadt ziehen. Bisher hing dies stark vom jeweiligen Friedhofsträger ab und wurde teils unter Verweis auf die Totenruhe abgelehnt. Zudem sollen Todesbescheinigungen künftig elektronisch ausgestellt und übermittelt werden können, um Bestattungen zu beschleunigen.

Köpping zeigte sich zuversichtlich, mit dem Entwurf eine „gute Balance zwischen Tradition und Neuerungen“ gefunden zu haben. Der Gesetzentwurf geht nun in die Parlamentsanhörung.

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