In Sachsen können Beamte und Behördenmitarbeiter mit einer AfD-Mitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ein entsprechender Handlungsleitfaden gibt einheitliche Regelungen für den Verdachtsfall vor.
Das sächsische Innenministerium hat die Existenz eines Handlungsleitfadens bestätigt, der bei einem Verdacht auf Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue von Beamten und Behördenmitarbeitern greift. Zuvor hatte die Freie Presse darüber berichtet.
Innenminister Armin Schuster (CDU) hatte das Papier nach Angaben des Ministeriums bereits vor knapp einem Jahr in einer Kabinettssitzung vorgestellt. Anfang Januar ging es an die Behörden. Ausgenommen ist bislang die Polizei, für die ein gesonderter Hinweis erarbeitet wird.
Kündigungsgrund AfD-Mitgliedschaft? Karl Lauterbach befürwortet geplante Gesetzesänderung
Hessen will als erstes Bundesland Beamte wegen AfD-Mitgliedschaft prüfen
Vorgaben für Ministerien und Landesbehörden
Der Leitfaden gilt nach Angaben des Ministeriums für Beamte und Arbeitnehmer bei Ministerien und Landesbehörden. Er macht Vorgesetzten Vorgaben zum Umgang mit einer Mitgliedschaft in Parteien, die der sächsische Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstuft. Eine solche Einstufung gilt seit Dezember 2023 für den Landesverband der AfD. Die Partei wehrt sich dagegen mit einer Klage am Verwaltungsgericht Dresden, nachdem ein erster Anlauf im Eilverfahren gescheitert war.
Bloße Mitgliedschaft reicht nicht aus
Die bloße Parteimitgliedschaft gilt laut Leitfaden nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Vielmehr müsse dem Beamten oder der Beamtin in einem Disziplinarverfahren „planmäßiges werbendes Agieren oder gar Agitieren“ nachgewiesen werden, heißt es in dem Papier. Anhaltspunkte für einen Verdacht können demnach eine Wahlkandidatur oder die öffentliche Unterstützung der Partei sein, etwa in sozialen Medien.
Vorgesetzte dürfen eine Parteimitgliedschaft nicht ohne Anlass erfragen oder recherchieren. Es muss laut Leitfaden ein konkreter Hinweis von dritter Seite vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um Pressefotos handeln, die die Betroffenen als Teilnehmer einer Demonstration der Partei zeigen.
Für eine Ahndung muss sich aus der Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des Persönlichkeitsbildes eine „innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ ergeben. In einem solchen Fall sind Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst möglich. (mit dpa)
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]