Das Landgericht Magdeburg hat den Attentäter vom Magdeburger Weihnachtsmarkt zu lebenslanger Haft verurteilt. Er wurde wegen Mordes schuldig gesprochen. Das Gericht stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten, diese wird am Ende der Haft gerichtlich geprüft.
Taleb A. fuhr am 20. Dezember 2024 mit einem 340 PS starken Mietwagen über den gut besuchten Magdeburger Weihnachtsmarkt und erfasste zahlreiche Besucher. Ein neunjähriger Junge und fünf Frauen im Alter von 45 bis 75 Jahren starben, mehr als 300 weitere Menschen wurden verletzt.
Anschlag auf Magdeburger Weihnachtsmarkt: Fehler haben die Tat „unerhört leicht gemacht“
Mehr als Amok: Warum der Anschlag von Magdeburg politisch ist
Prozess gegen Taleb A.: 204 Betroffene als Nebenkläger
40 Tage lang, seit vergangenem November, verhandelte das Landgericht gegen den Angeklagten, hörte Sachverständige, mehr als 100 Zeugen und zahlreiche Opfer. Insgesamt 204 Betroffene schlossen sich als Nebenkläger dem Verfahren an, sie wurden von rund 40 Rechtsanwälten vertreten. Aus Platzgründen verhandelte das Landgericht in einer eigens dafür errichteten Leichtbauhalle.
Eine psychiatrische Sachverständige bescheinigte dem Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Einem Gutachten zufolge ist er jedoch voll schuldfähig. Taleb A. sei weder in seiner Steuerungsfähigkeit noch in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt, er sei auch weiterhin gefährlich.
Taleb A. hatte vor vielen Jahren in Deutschland Asyl erhalten. Hier bekam er seine Facharztanerkennung. Bis unmittelbar vor der Tat arbeitete er als Psychiater im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter in Bernburg in Sachsen-Anhalt. Er selbst stellt sich als Aktivist für die Rechte saudischer Frauen dar. In der Vergangenheit verlor er einen Zivilprozess im Rechtsstreit mit einer Kölner Flüchtlingshilfeorganisation. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht darin das eigentliche Tatmotiv. Dem Angeklagten sei es darum gegangen, für diese Niederlage sowie eine Reihe erfolgloser Strafanzeigen „Rache zu üben“.
Die Staatsanwaltschaft hatte lebenslange Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung gefordert. Dem schloss sich die Nebenklage an. Die Verteidigung hingegen sah keinen Grund für eine Sicherungsverwahrung.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]