Terrorismus

Was bedeutet eigentlich „islamistischer Gefährder“? Die BKA-Zahlen und der CSD-Anschlag

410 Menschen führt das Bundeskriminalamt derzeit als islamistische Gefährder. Einer von ihnen raste beim Berliner CSD in eine Menschenmenge. Was über die Einstufung bekannt ist.

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Bei dem Anschlag auf den CSD in Berlin kam eine Frau ums Leben.

Bei dem Anschlag auf den CSD in Berlin kam eine Frau ums Leben.

© Markus Lenhardt/dpa

Das Bundeskriminalamt stuft aktuell 410 Menschen als islamistische Gefährder ein. Als Gefährder gelten Personen, denen die Sicherheitsbehörden schwere politisch motivierte Gewalttaten bis hin zu Anschlägen zutrauen.

Die Zahl bekam eine neue Aktualität durch den Anschlag beim Berliner Christopher Street Day (CSD): Der mutmaßliche Täter war nach Behördenangaben ebenfalls als islamistischer Gefährder eingestuft. Ein 21-Jähriger fuhr am Samstagabend im Tiergarten mit einem Auto in eine Menschenmenge und griff anschließend Menschen mit einer Stichwaffe an. Eine 65-jährige Polin starb, 29 weitere Menschen wurden teils lebensgefährlich verletzt. Doch die Statistik allein sagt wenig – das betont das BKA selbst.

Was heißt „islamistischer Gefährder“ – und wie viele gibt es?

Mit Stand vom 1. Juli führt das BKA 410 islamistische Gefährder. Sie werden dem Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus zugeordnet.

Zum Vergleich: Im Bereich Rechtsextremismus waren 65 Menschen als Gefährder eingestuft, im Bereich Linksextremismus 17.

Als Gefährder gilt, wer den Sicherheitsbehörden schwere politisch motivierte Gewalttaten zugetraut wird. Daneben gibt es sogenannte relevante Personen – dazu zählen unter anderem Unterstützer von Gefährdern.

Wer entscheidet über die Einstufung?

Über die Einstufung einer Person als Gefährder oder als relevante Person entscheiden nach Angaben des BKA die jeweils zuständigen Bundesländer.

Ein- und Ausstufungen erfolgen nach einer Einzelfallprüfung. Deshalb unterliegen die Zahlen laufenden Schwankungen.

Wichtig: Das BKA warnt ausdrücklich davor, aus den Zahlen allein Rückschlüsse auf die Gefährdungslage zu ziehen. Die reine Anzahl gebe für sich genommen keinen Aufschluss über das Ausmaß der Bedrohung in einem bestimmten Extremismusbereich.

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Der Fall Abdul B.: „Hochrisikoperson“ – und trotzdem frei

Der mutmaßliche CSD-Attentäter Abdul B. galt in Sicherheitskreisen Medienberichten zufolge als „Hochrisikoperson“ und wurde bis kurz vor der Tat überwacht. Am Sonntag wurde er in einer Kleingartenanlage in Spandau von der Polizei erschossen, nachdem er Einsatzkräfte angegriffen hatte.

Seine Vorgeschichte war den Behörden bekannt. 2024 verbreitete er auf Instagram verbotene IS-Propaganda. 2025 wollte er sich dem bewaffneten Kampf des IS anschließen und reiste über die Türkei in den Libanon, wo er festgenommen und verurteilt wurde.

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland saß er in Untersuchungshaft. Im Mai 2026 verurteilte ihn ein Jugendschöffengericht wegen „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ zu 22 Monaten Gefängnis – und setzte ihn auf freien Fuß.

Warum ließ ihn das Gericht laufen?

Das Gericht verhängte keine Bewährungs-, sondern eine sogenannte Vorbewährungsstrafe, wie sie im Jugendstrafrecht möglich ist. Bei der Strafzumessung berücksichtigten die Richter mehrere Punkte.

Abdul B. hatte bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft in Deutschland sowie drei Monate im Libanon gesessen. Zudem zeigte er sich überwiegend geständig.

Das Gericht hielt fest, der Angeklagte sei „aufgrund der dilettantischen Planung seines Vorhabens von einer konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter weit entfernt“ gewesen. Ihm wurden Auflagen erteilt – darunter Beratungsgespräche bei einem auf Deradikalisierung spezialisierten Verein.

Weil die Generalstaatsanwaltschaft eine höhere Strafe wollte und Berufung einlegte, wurde das Urteil nicht rechtskräftig. In dieser Zeit konnte Abdul B. einen Transporter mieten – und in die Menge fahren.

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