Der Paketfahrer hatte seine Tour beendet, als er einer Bekannten anbot, sie ein Stück mitzunehmen. Rund 15 Minuten saß sie auf dem Beifahrersitz seines Mercedes Sprinter.
Es kostete ihn den Arbeitsplatz, den er elf Jahre lang ohne eine einzige Abmahnung ausgefüllt hatte.
Jetzt hat ein Berufungsgericht entschieden, dass er ihn zurückbekommt. Der Fall stammt aus Mailand, doch die Frage dahinter stellt sich auch jedem Zusteller in Berlin: Wie viel Privates darf in einen Firmenwagen?
17.36 Uhr in der Via Cesana: Der Chef sieht die Beifahrerin
Am 18. Juni 2025 rollte der Kurier durch die Via Cesana. Die Zustellungen für den Auftraggeber DHL waren erledigt, es ging zurück ins Lager nach Segrate.
Ausgerechnet in diesem Moment kam ihm ein Vorgesetzter der eigenen Firma entgegen – und sah die Frau im Wagen, berichtet die Tageszeitung Il Giorno.
Der Fahrer stritt nichts ab. Er habe die Bekannte zufällig getroffen und ihr eine Mitfahrgelegenheit angeboten, ein Umweg sei nicht entstanden.
Kündigung nach elf Jahren ohne Abmahnung
Am 18. Juli 2025 wurde ihm die fristlose Kündigung zugestellt, Entlassung aus wichtigem Grund. Seit März 2014 arbeitet der Mann für das Unternehmen, in dieser Zeit hatte es weder eine Abmahnung noch eine Beschwerde gegeben.
Er klagte binnen zwei Wochen. Ein Vergleich über 6,5 Monatsgehälter kam nicht zustande.
Vor Gericht ging es dann nicht um einen Schaden, sondern um ein Prinzip. Die Firma räumte selbst ein, dass ihr kein Geld verloren gegangen war.
Sie argumentierte, der Fahrer habe die Treuepflicht verletzt und das Vertrauensverhältnis beschädigt. Und sie warnte vor Nachahmern in der Belegschaft.
Warum das Gericht die Kündigung kippte
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für rechtswidrig und ordnete Weiterbeschäftigung samt Gehaltsnachzahlung an. Die Firma ging in Berufung und verlor erneut.
Die Arbeitsrechtskammer unter Vorsitz von Giovanni Casella hielt fest: Der Fahrer habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, disziplinarisch relevant sei das durchaus. Für einen Rauswurf reiche es nicht.
Entscheidend war, dass niemand gefährdet wurde. Der Sprinter sei baulich geeignet, Personen in der Fahrerkabine zu befördern.
Auch die Geschäftsbeziehung zu DHL habe die Mitfahrt nicht belastet, weil es bei diesem einen Mal blieb. Zulässig gewesen wäre nach dem Tarifvertrag Transport und Logistik allenfalls eine Suspendierung.
Artikel 82: In Italien darf nicht jeder mitfahren
Ein Detail erklärt die Härte des Arbeitgebers. Artikel 82 der italienischen Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass ein Fahrzeug nur für den in der Zulassung eingetragenen Zweck genutzt werden darf.
Wer in einem reinen Güterfahrzeug Personen mitnimmt, riskiert 430 bis 1731 Euro Bußgeld. Dazu kann die Zulassungsbescheinigung für einen bis sechs Monate ausgesetzt werden.
Auf dieses Risiko berief sich die Firma. Eingetreten ist es nie.
Und in Deutschland? Meist reicht eine Abmahnung
Hierzulande gibt es keine vergleichbar strenge Vorschrift für den Beifahrersitz im Lieferwagen. Wer auf einem eingetragenen Sitzplatz mitfährt, ist über die Kfz-Haftpflicht des Halters abgesichert.
Arbeitsrechtlich zählt, was der Arbeitgeber angewiesen hat – und ob die Kündigung verhältnismäßig ist.
Wie deutsche Gerichte rechnen, zeigt ein Fall aus Mecklenburg-Vorpommern. Ein Mitarbeiter fuhr an einem Samstag privat zehn Kilometer mit einem Betriebstransporter, ebenfalls einem Sprinter. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Kündigung für unwirksam (Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 5 Sa 245/21). Eine Abmahnung hätte gereicht, weil der Betrieb kurze Privatfahrten früher geduldet hatte.
Den Maßstab setzt das Bundesarbeitsgericht seit dem „Emmely“-Urteil von 2010 (Az. 2 AZR 541/09): Lange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit wiegt schwer.
Drei Wochen Frist: Was Beschäftigte wissen sollten
Wer beruflich einen Firmenwagen fährt, sollte sich die Regeln zur Privatnutzung schriftlich geben lassen. Geduldete Praxis im Betrieb zählt vor Gericht, aber nur, wenn sie belegbar ist.
Und wer eine Kündigung erhält, hat es eilig: Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Danach gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie es nicht war.
Für den Mailänder Kurier ist die Sache noch nicht ausgestanden. Das Unternehmen kann den Kassationsgerichtshof anrufen. Bis dahin darf er zurück auf seinen Sprinter.
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