Wer nach der Zugfahrt aus dem Bahnhof kommt, Koffer in der Hand, macht es wie alle: raus zum Taxistand, vorne einsteigen. Genau da fängt das Problem an.
Denn der erste Fahrer in der Reihe will oft gar nicht. Zu kurz, zu unrentabel, kein Interesse.
Der Fahrgast steht mit seinem Gepäck da und wird nervös. Zwei Autos weiter findet sich dann doch jemand – nur kostet die Fahrt jetzt ein Vielfaches dessen, was das Taxameter angezeigt hätte.
Die Branche in den Niederlanden hat für dieses Manöver einen eigenen Namen: „handremmethode“, zu Deutsch Handbremsen-Methode. Das Kabinett in Den Haag will die Praxis im Herbst untersuchen lassen, wie die Amsterdamer Tageszeitung Het Parool berichtet.
Handbremsen-Methode: So funktioniert der Taxi-Trick
Der Trick kommt ohne Manipulation am Taxameter aus. Er arbeitet mit Zeitdruck.
Wer nachts um halb eins mit Kind, Koffer und leerem Handyakku am Bahnhof steht, verhandelt nicht mehr lange. Er zahlt.
Betroffen ist vor allem der offizielle Taxistand auf der IJ-Seite des Bahnhofs Amsterdam Centraal. Dort gilt Taxameterpflicht.
Nach Recherchen der Fachpublikation TaxiPro haben es Teile der Fahrerschaft trotzdem nur auf lange Touren nach Utrecht, Rotterdam oder Den Haag abgesehen. Kurze Strecken in die Innenstadt gelten als Zeitverschwendung.
Auffällig ist der Zeitpunkt: Die von der Stadt eingesetzten Sicherheitsleute verlassen den Standplatz demnach gegen 19 Uhr. Danach, so schildern es Beteiligte dem Fachblatt, nehmen es manche mit den Absprachen nicht mehr so genau.
Bei der zuständigen Inspektion für Umwelt und Verkehr gingen in fünf Jahren 140 Meldungen zu Betrug ein – überhöhte Fahrpreise, Manipulationen am Taxameter, gefälschte Fahrerkarten, Fahrten ohne Konzession.
Beförderungspflicht: Was in Deutschland gilt
Wer die Masche für ein Amsterdamer Problem hält, sollte sich die deutsche Rechtslage ansehen. Taxis zählen hierzulande zum öffentlichen Personennahverkehr, und daraus folgt die Beförderungspflicht nach Paragraf 22 des Personenbeförderungsgesetzes.
Innerhalb des Pflichtfahrgebiets darf sich ein Fahrer die Fahrten nicht aussuchen. Auch nicht die kurzen.
Der ADAC listet die wenigen zulässigen Ausnahmen auf: Aggressives Verhalten, Gefahr für andere, gefährliche Gegenstände im Gepäck. Ein Fahrgast, der nur zwei Straßen weiter will, gehört nicht dazu.
Auch der freundliche Verweis auf das erste Auto in der Reihe hat keine gesetzliche Grundlage. Fahrgäste dürfen sich am Taxistand aussuchen, in welchen Wagen sie einsteigen.
Urteil aus Hamburg: Bußgeld für die abgelehnte Kurzstrecke
Ein Fall vom Hamburger Flughafen zeigt, wie ernst Gerichte das nehmen. Ein Taxifahrer hatte eine Familie stehen lassen, weil ihm die Strecke zu kurz war.
Vor Gericht schob er nach, das Gepäck habe nicht in seinen Wagen gepasst. Das Amtsgericht Hamburg glaubte ihm nicht und verhängte im August 2021 eine Geldbuße wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht.
Der Rahmen ist beachtlich: Nach Paragraf 61 des Personenbeförderungsgesetzes sind Geldbußen von bis zu 10.000 Euro möglich.
Auch das Gepäck-Argument zieht selten. In einer früheren Hamburger Entscheidung hielt das Gericht fest, dass ein Fahrer notfalls mehrere Beladeversuche unternehmen muss, bis der Kofferraumdeckel schließt.
Berlin: Die Behörde warnt selbst vor Regelverstößen
Dass wirtschaftlicher Druck zu genau solchen Praktiken führt, steht in Deutschland inzwischen in einem Amtspapier. Berlin vergibt seit dem 16. Februar 2026 keine neuen Taxikonzessionen mehr, es läuft ein sogenannter Beobachtungszeitraum.
Die Begründung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten liest sich alarmierend. Der durchschnittliche Bruttoumsatz lag 2025 bei 20,50 Euro pro Betriebsstunde, nötig wären rechnerisch rund 32,80 Euro.
Gleichzeitig stieg die Zahl der Taxis von 5400 im Dezember 2024 auf über 6600 Ende Januar 2026. Die Behörde spricht von einem „ruinösen Wettbewerb".
Und dann folgt der Satz, der die Brücke nach Amsterdam schlägt: Es bestehe die begründete Gefahr, dass ein Teil der nicht mehr rentabel arbeitenden Unternehmen die Einnahmeverluste durch systematische Rechtsverstöße zu kompensieren versuche.
Der Berliner Grundpreis liegt bei 4,30 Euro, die Kurzstreckenpauschale bei sechs Euro für bis zu zwei Kilometer. Die Pauschale gilt allerdings nur, wenn das Taxi auf der Straße herangewinkt wurde – am Taxistand und bei telefonischer Bestellung greift sie nicht.
Was Fahrgäste am Taxistand tun können
Bei kurzen Fahrten lohnt sich der Gang ans Ende der Reihe. Der letzte Fahrer hat meist deutlich weniger Wartezeit investiert und nimmt die Tour bereitwilliger.
Wer den Preis vorher wissen will, sollte auf dem eingeschalteten Taxameter bestehen. Festpreisabsprachen ohne laufende Uhr sind im Pflichtfahrgebiet unzulässig.
Immer eine Quittung verlangen: Darauf stehen Uhrzeit, Strecke und Wagennummer. Wird die Fahrt verweigert, hilft die Ordnungsnummer auf dem Dachschild.
Zuständig für Beschwerden ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen Stadt, in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Ohne notierte Wagennummer ist jede Beschwerde später wertlos.
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