Wer als Letzter am Restauranttisch sitzen bleibt, ist rechtlich nicht verpflichtet, die noch offenen Posten der bereits gegangenen Mitesser zu übernehmen. Das stellt Christian Bereska, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Celle und Vorsitzender des Zivilrechtsausschusses beim Deutschen Anwaltverein, gegenüber der dpa klar.
Entscheidend sei der Bestellvorgang: Wenn jeder Gast beim Kellner einzeln ordert, kommen nach Darstellung Bereskas auch einzelne Bewirtungsverträge zwischen dem jeweiligen Gast und dem Wirt zustande. Jeder schulde dann nur das, was er selbst konsumiert habe.
Dass alle Speisen und Getränke unter einer gemeinsamen Tischnummer erfasst werden, ändere daran nichts. Daraus werde keine zahlungspflichtige Gruppe, so der Anwalt. Nur wenn zu Beginn ausdrücklich eine gemeinsame Rechnung vereinbart werde oder jemand erkläre, der Abend gehe auf seine Kosten, sehe die Rechtslage anders aus.
Wirt darf letzten Gast nicht festhalten
Besteht der letzte Gast darauf, ausschließlich seinen eigenen Verzehr zu begleichen, dürfe der Wirt ihn nicht am Verlassen des Lokals hindern, betont Bereska. Maßgeblich seien die allgemeinen Regeln des Schuldrechts und die Frage, wie der Vertrag konkret zustande gekommen sei.
In der Praxis übernehme der zuletzt verbliebene Gast die offene Summe allerdings häufig und fordere das Geld anschließend von den anderen zurück. Dafür bestehe sogar ein rechtlicher Regressanspruch: Die Zahlung für andere lasse sich als sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag einordnen, erläutert der Anwalt. Damit ist eine Konstellation gemeint, in der jemand ein fremdes Geschäft besorgt, ohne dazu beauftragt zu sein, und dafür einen Ausgleich verlangen kann.
Wer dagegen gezielt aufsteht, um die eigene Zeche nicht zu zahlen, bewegt sich laut Bereska nicht nur im Bereich schlechter Manieren. Geschehe dies vorsätzlich, handle es sich um Betrug.
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