Ein Unternehmen, das entsprechende Behandlungen weiter anbieten wollte, hatte gegen dieses Verbot vergeblich einen Eilantrag gestellt. Das Unternehmen habe keinen Anspruch darauf, die Behandlungen weiter von Heilpraktikern durchführen zu lassen, befand das Gericht. Die Verordnung greife zwar in die Berufsfreiheit ein, dies sei aus Gründen des Gemeinwohls aber gerechtfertigt.
Tattoos im Job: Körperschmuck als Karrierekiller?
Homöopathie wirkt nicht - aber hilft
Außerdem habe das Unternehmen gut zwei Jahre Zeit gehabt, sich darauf einzustellen, denn so lange habe eine Übergangsfrist gegolten. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]