Gericht: Regelung kann in Corona-Pandemie nicht weiter gelten
Die Regelung der festgelegten Anzahl von Unterstützerunterschriften zur Zulassung zur Abgeordnetenhauswahl greife zwar generell in die Rechte auf Chancengleichheit und die Gleichheit der Wahl ein. Unter normalen Umständen sei dies aber gerechtfertigt, um eine „Stimmenzersplitterung“ zu vermeiden, stellte das Gericht fest. Unter den außergewöhnlichen Bedingungen der Corona-Pandemie könne die Regelung hingegen nicht weiter gelten.
Die Unterschriftensammlung durch persönlichen Kontakt auf Plätzen oder während Veranstaltungen sei nicht mehr möglich. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sei auch nicht absehbar, dass Einschränkungen bei der Unterschriftensammlung wieder aufgehoben werden könnten. Die Berliner Abgeordnetenhauswahl soll zeitgleich mit der Bundestagswahl am 26. September stattfinden.
Alternativen wie das Sammeln von Unterschriften auf sozialen Netzwerken seien „deutlich weniger erfolgversprechend“. Der Berliner Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Unterschriften-Quoren erst bei einer Absenkung auf „etwa 20 bis 30 Prozent“ verfassungsgemäß seien.
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