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Justiz

Nach Gerichtsurteil: NRW weitet Beschränkungen für Einzelhandel aus

Laut Gericht verstießen die für Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte und Gartenmärkte nicht geltenden Beschränkungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat einen Großteil der Corona-Beschränkungen im Einzelhandel mit sofortiger Wirkung für rechtswidrig erklärt. 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat einen Großteil der Corona-Beschränkungen im Einzelhandel mit sofortiger Wirkung für rechtswidrig erklärt. 

© dpa/Oliver Berg

Landesregierung setzt Maßnahmen des Gerichts um

Auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes können seit dem 8. März wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die bereits zuvor von der Schließung ausgenommenen Geschäfte wie etwa Supermärkte ließ die Verordnung einen Kunden pro zehn beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zu. Im übrigen NRW-Einzelhandel wurde hingegen der Zutritt auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter nach vorheriger Terminvergabe festgelegt. Diese Regelungen setzte das OVG nun außer Vollzug. Ausnahmen galten für die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Blumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften, galten ebenfalls die „günstigeren Öffnungsmodalitäten“.

Mit ihrer angepassten Coronaschutzverordnung setze die Landesregierung die Maßgaben des Gerichts konsequent um, erklärte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Die vorgesehen erweiterten Terminbuchungen seien aus „Gleichheitsgründen“ vorgesehen. „Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat“, erklärte Laumann. Alles Weitere sei nach der Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar

Wenige Stunden zuvor hatte das OVG die Corona-Regelungen im Einzelhandel wegen „unzulässiger Differenzierungen“ teilweise gekippt, weil diese gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Grundsätzlich stufte das Gericht Beschränkungen für den Einzelhandel jedoch als verhältnismäßig ein.

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Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne weiteres begründen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dem Land sei es nun freigestellt, „auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält“.

Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teile das OVG nicht. Angesichts der „gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte“, sei die Beschränkung der Grundrechte voraussichtlich gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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