Arbeitsrecht

Schwangere dürfen im Bewerbungsgespräch lügen

Bestehende oder geplante Schwangerschaften müssen Bewerberinnen nicht thematisieren. Auf unzulässige Fragen sollte man aber gefasst sein.

Team News dpa/kmi
2 Min
Kind unterwegs? Das geht künftige Arbeitgeber erstmal gar nichts an – wenn Bewerberinnen darüber nicht sprechen wollen.

Kind unterwegs? Das geht künftige Arbeitgeber erstmal gar nichts an – wenn Bewerberinnen darüber nicht sprechen wollen.

© dpa/Christin Klose

Danach können Frauen ihre Schwangerschaft thematisieren, müssen dies aber nicht. „Es besteht keine Offenbarungspflicht seitens der Schwangeren und auch kein Fragerecht des Arbeitgebers“, sagte Tatzky.

Eventuelle Lügen bleiben rechtlich folgenlos

Es komme aber immer wieder vor, dass dennoch gezielt nach einer bestehenden Schwangerschaft oder Kinderplänen gefragt werde. Weil eine ausweichende Antwort wie „Dazu möchte ich nichts sagen“ Rückschlüsse zulasse, die eine Benachteiligung nach sich ziehen könnten, dürfe die Bewerberin die Unwahrheit sagen. Solche Lügen böten grundsätzlich auch keine rechtliche Basis, den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Nach dem Mutterschutzgesetz besteht laut § 17 während der Schwangerschaft und mindestens bis vier Wochen nach Entbindung Kündigungsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Umstände dem Arbeitgeber bekannt sind oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Um das Verhältnis zum künftigen Arbeitgeber nicht zu belasten, kann es für Schwangere jedoch ratsam sein, gleich zu Beginn mit offenen Karten zu spielen und direkt über mögliche Beschäftigungsverbote und Elternzeiten zu sprechen. Dabei, so Tatzky, sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass man die Stelle gar nicht bekommt.

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