Der Hintergrund: Energiepreise enthalten neben dem Einkaufspreis für Strom und Gas an der Börse und der Marge des Unternehmens auch Kosten der Energieanbieter für den Vertrieb und diverse Steuern, Abgaben und Umlagen. Dazu zählen bei Strom zum Beispiel die EEG-Umlage (Erneuerbare Energien-Gesetz) oder die Stromsteuer. Steigen einzelne Kostenfaktoren, kann es zu einer Preiserhöhung kommen.
Selbst Energie gewinnen: Alles, was schief gehen kann
Strom: Kohle löst Windkraft als wichtigste Quelle ab
Grundversorger dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie keinen Einfluss haben, ansteigen. In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht wirksam in den AGB vereinbart sein. Aber: Ändern Anbieter den vereinbarten Energiepreis, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht ist gesetzlich verankert und besteht bei jeder Preiserhöhung.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]