Zwar sei die Ausgangsbeschränkung „grundsätzlich geeignet“ gewesen, die Übertragung des Coronavirus zu hemmen. In ihrer konkreten Ausgestaltung sei es aber „keine notwendige Maßnahme“ gewesen, heißt es in dem Gerichtsbeschluss, aus dem Bayerischen Rundfunk so zitiert. Die Regelung sei „so eng gefasst“ gewesen, dass sie gegen das „Übermaßverbot“ verstoßen habe. Somit sei die Ausgangsbeschränkung unverhältnismäßig gewesen.
Weiter heißt es, die Ausgangsbeschränkungen waren auch „unangemessen“. Wörtlich im Beschluss steht: „Es ist nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte, zumal diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte.“ Und weiter :„Hier wären auch regionale und örtliche Maßnahmen das mildere Mittel gewesen.“ Laut Verwaltungsgerichtshof ist es „für sich gesehen infektiologisch unbedeutend“, ob sich eine Person allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts außerhalb der eigenen Wohnung im Freien aufhält.
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