Die von der Polizei versiegelte Tür der Tatwohnung in Wedding.
© Foto: Eric Richard
Formaljuristisch wird aus einer Tötung ein Mord, wenn dem Täter etwa Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder sonstige niedere Beweggründe nachgewiesen werden können. Letztere liegen laut Gesetzbuch dann vor, wenn das Motiv der Tötung „nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe“ steht und deshalb „besonders verachtenswert“ ist.
Jede Woche werden drei Frauen in Deutschland getötet
Wenn ein Mann eine Frau wegen einer Trennung tötet, sei ein niederer Beweggrund als Mordmerkmal aber anzuzweifeln, entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2008. Zumindest dann, wenn „die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“.
Nach Angaben des Deutschen Juristinnenbundes ist in Deutschland „jeden Tag eine Frau von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt durch den Ehemann, Partner oder Ex-Partner betroffen“, pro Woche würden dabei drei Frauen sterben.
Tötung der Ex-Partnerin: So begründet das Gericht seine umstrittene Entscheidung
Motiv sei „fast immer die Trennungsabsicht der Frau oder eine erfolgte Trennung, die der Ex-Partner nicht akzeptieren“ wolle. Daher werden solche Verbrechen auch als „Trennungstötungen“ bezeichnet.
Die Juristinnen fordern nun, das „befremdliche Verständnis für die Täter“ zu beenden. Und „bei allen Tötungen in Paarbeziehungen auf Grund der Trennung oder Trennungsabsicht der getöteten Person“ künftig eine „strafschärfende Berücksichtigung als Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu prüfen“.
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