In dem Rechtsstreit geht es um Papiere, die das FBI Anfang August in Trumps Anwesen Mar-a-Lago in Florida beschlagnahmt hatte. Es waren insgesamt etwa 13.000 Dokumente mit fast 22.000 Seiten, darunter rund 100 Unterlagen mit Geheimvermerk. Auslöser der Durchsuchung war ein Streit Trumps mit dem Nationalarchiv, das Unterlagen von Präsidenten verwaltet. Es versuchte monatelang, von Trump Papiere aus seiner Amtszeit zu bekommen. Er könnte sich durch das Mitnehmen und Lagern der Dokumente strafbar gemacht haben.
Der Fall Trump: Wichtiges Dokument zur Razzia veröffentlicht
Detaillierte Liste mit Trump-Dokumenten veröffentlicht
Beim US-Justizministerium kam die Argumentation der Trump-Anwälte nicht gut an. „Diese Behauptung ergibt keinen Sinn“, schrieben Regierungsjuristen in ihrer Erwiderung. Ein Präsident müsse ausdrücklich nachweisen, dass während seiner Amtszeit Regierungsunterlagen zu privaten Papieren erklärt worden seien.
Ergebnisse des Sonderprüfers demnächst erwartet
Trump zog wegen der beschlagnahmten Unterlagen vor Gericht. Eine Richterin in dem Verfahren in Florida setzte auf seinen Antrag hin einen Sonderprüfer ein. Dieser soll untersuchen, ob die Papiere unter das Anwaltsgeheimnis fallen – oder das sogenannte Exekutivprivileg, das in den USA Papiere eines Präsidenten von der Öffentlichkeit abschirmen kann. Das Justizministerium erreichte vor einem Berufungsgericht bereits, dass es zumindest auf die Dokumente mit Geheimvermerk ohne eine Begutachtung durch den Sonderprüfer in den Ermittlungen zugreifen kann.
Die am Montag veröffentlichten Gerichtsunterlagen sind die Empfehlungen der Parteien an den Sonderprüfer, der Mitte Dezember erste Ergebnisse seiner Auswertung vorlegen soll.
Die Trump-Anwälte erklärten darin als zusätzliche Absicherung auch, dass wenn der Sonderprüfer Papiere als Regierungsunterlagen einstufen sollte, die Dokumente vom Exekutivprivileg abgeschirmt werden müssten. Der Regierungsseite platzte bei diesen Argumenten der Kragen: „Das ist ein Hütchenspiel, und der Sonderprüfer sollte sich nicht darauf einlassen“, hieß es in der Erwiderung. Die Dokumente könnten nicht gleichzeitig privat und vom Exekutivprivileg geschützt sein.
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