Anrufe können nerven. Vor allem, wenn Call-Center-Mitarbeiter ihre Angebote loswerden möchten

Lästige Werber

Daniel Grosse
4 Min

Es sind die Fragen, auf die Verbraucher am Telefon meist nur eine Antwort haben: "Ja, ich möchte Steuern sparen" oder "Ja, ich mag Tiere". Der Anrufer sitzt irgendwo in einem Call-Center. Er möchte etwas verkaufen, deshalb ruft er an. Häufig in den Abendstunden. Und der Anrufer ist geschickt. Wer nicht aufpasst, schließt schnell einen rechtsgültigen Vertrag. Dabei sind belästigende Werbeanrufe wettbewerbswidrig. Erst kürzlich hat die Verbraucherzentrale Berlin gegen das Unternehmen Effiziente GmbH vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darin wird der Firma untersagt, "Verbraucher ohne deren Einwilligung zum Zweck der Bewerbung eines Erwerbs einer vermieteten Immobilie anzurufen oder anrufen zu lassen". Passiert es dennoch, kann das bis zu 250000 Euro Ordnungsgeld kosten. Auch Ordnungshaft ist möglich.Schutz und Ruhe von Privatleuten sind ein hohes Gut. "Verbraucher dürfen nur nach zuvor erklärtem Einverständnis zu Werbezwecken angerufen werden", sagt der Berliner Rechtsanwalt Stefan Heinrichs. Dieses Ja zum Anruf ergibt sich häufig aus zuvor abgeschlossenen Verträgen. Denn oft hat man dort die Möglichkeit anzukreuzen, ob man mit Werbeanrufen einverstanden ist. Insbesondere bei Telefon-, DSL-, Zeitschriften- und Girokontoverträgen kommt das vor. Doch Verbraucher sind nicht schutzlos. "Schließlich können sie das Einverständnis jederzeit widerrufen", erklärt Heinrichs. Wenn sich die Vertragspartner nicht daran halten, stellt ein Werbeanruf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Konkret: Der Werbeanruf ist dann verboten.Wer angerufen wird -ob erlaubt oder nicht -sollte sich klarmachen, welche rechtlichen Folgen Erklärungen am Telefon haben können. Grundsätzlich gilt: Alle Verträge, die keine Schriftform erfordern, können auch telefonisch abgeschlossen werden. Wer sich später auf einen solchen telefonischen Vertrag berufen möchte, muss beweisen, dass er überhaupt zustande gekommen ist. Dazu muss klar sein, was vereinbart wurde. Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen handelt es sich im Regelfall um so genannte Fernabsatzgeschäfte, erklärt Rechtsanwalt Heinrichs. "Die können vom Verbraucher widerrufen werden."Für den Widerruf genügt es, ein formloses Schreiben an das Unternehmen zu schicken mit dem Satz, dass man widerrufen möchte. Gründe muss man nicht nennen. Heinrichs empfiehlt, den Widerruf als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Das hilft bei späteren Beweisfragen.Solcher Stress ist vermeidbar, wenn man Vertragsformulare von Unternehmen gut durchsieht und darauf achtet, ob eine Einverständniserklärung für Telefonwerbung gefordert wird. "Vielleicht ist diese auch schon vorab angekreuzt", warnt der Berliner Rechtsanwalt. Wer sie bereits abgegeben hat -und sei es nur aus Versehen -kann sein Einverständnis für Werbeanrufe jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen -aber schriftlich.Manche Firmen ignorieren das bisweilen. Wer trotzdem angerufen wird, findet Hilfe. Verbraucherzentralen sind in solchen Fällen die richtigen Ansprechpartner. Sie haben das Recht, Firmen wegen Verstößen gegen das UWG abzumahnen.Nervende Werbebotschaften dringen häufig auch über den Briefkasten ins Privatleben ein. Dagegen helfen Aufkleber mit Hinweisen wie "Bitte keine Werbung". "Solche Aufkleber sind rechtsverbindlich", erklärt Rechtsanwalt Heinrichs. Klebt so eine Botschaft am Briefkasten, ist der Einwurf von Werbeflyern ein Wettbewerbsverstoß und ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Die Rechtsfolge: Das Unternehmen kann von der Verbraucherzentrale wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Das Einwurfverbot gilt aber nicht für Sendungen, die der Postbote austrägt, also persönlich adressierte Briefe mit Werbematerial oder Postwurfsendungen.------------------------------SelbsthilfeWas tun? Verbrauchern, die unerwünscht angerufen werden, rät das Justizministerium folgende Fragen zu stellen und die Infos der Verbraucherzentrale zu übermitteln: Wer ruft an? Für welches Unternehmen rufen Sie an? Was ist der Grund Ihres Anrufs? Wichtig: Datum und Uhrzeit des Anrufs.Robinsonliste: Kostenlos in die Robinsonliste des Interessenverbandes Deutsches Internet e.V. eintragen lassen; er versteht sich als Informations- und Schutzgemeinschaft deutscher Inter- netnutzer. Dort sind Gegner ungebetener Werbung gelistet. Die Liste soll wie der Briefkastenaufkleber "Bitte keine Werbung" funktionieren.Verbraucherrechte: In Sachen Telefonwerbung und so genannten Cold-Calls sollen die Verbraucherrechte gestärkt werden: www.bmj.bund/ cold-calling sowie www.bmj.bund.de, Stichwort "Telefonwerbung" bei der Suche eingeben.Verbraucherzentrale: Mehr Infos zum Thema erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale Berlin, Tel. 21 48 50, www.verbraucherzentrale-berlin.de------------------------------Foto: Ungebetene Anrufe kommen meist in den Abendstunden. Nicht selten will man Ihnen etwas verkaufen, bessere Tarife oder Super-Schnäppchen.

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