BERLIN. Arbeitslose müssen ihre private Altersvorsorge zu erheblichen Teilen aufbrauchen, ehe sie Arbeitslosenhilfe beanspruchen können. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin in einem am Freitag verkündeten Grundsatzurteil. Es billigte damit die zum Jahresbeginn 2003 drastisch gesenkten Freibeträge, die auch für das geplante Arbeitslosengeld II gelten sollen. Das Urteil wurde zur Revision beim Bundessozialgericht in Kassel zugelassen. Seiten 4 und 6
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