Auf europäischem Arbeitsmarkt ist Mobilität gefragt

Chancen für Lehre, Schule und Studium

BLZ
2 Min

Europa bringt neue Chancen für Schule, Lehre und Studium. Auf dem Europäischen Arbeitsmarkt werden Mobilität. Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse ein Plus für jeden Bewerber sein.Die Regelung und Organisation der schulischen und beruflichen Ausbildung ist ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Europäische Union kann keine Harmonisierung der Ausbildungsinhalte oder der Ausbildungssyteme herbeiführen. Hierfür fehlt ihr -- auch nach dem Vertrag von Maastricht -- die Gesetzgebungskompetenz.In einzelnen Berufen, vor allem im medizinischen Bereich, hat die Union bereits in den 70er Jahren Richtlinien für die Anerkennung der Diplome erlassen. Dabei wurde jedoch deutlich, daß für den Großteil der Berufe eine inhaltliche Harmonisierung sehr schwierig ist.Vertrauens-Grundsatz Aus diesem Grund wurde beschlossen, den Grundsatz des gegenseifigen Vertrauens anzuwenden: Eine Berufsausbildung aus einem anderen EU-Staat wird grundsätzlich anerkannt, wenn sie im Heimatland zur Ausübung dieses Berufs berechtigt und die dort absolvierte Ausbildung nicht wesentlich anders verläuft als in dem Staat, in dem die Tätigkeit begonnen werden soll. Anderenfalls kann ein Anpassungslehrgang verlangt werden.EU-Richtlinien existieren für Hochschul- und Fachhochschuldiplome und für Ausbildungen unterhalb des Hochschulniveaus wie Heilund Pflegeberufe. Wichtig ist, daß diese Richtlinien nur für reglementierte Berufe gelten, das heißt für Berufe, die aus gesetzlichen Gründen nur von Inhabern eines bestimmten Diploms oder Abschlusses ausgeübt werden dürfen. Dies sind zum Beispiel Lehrer, Rechtsanwälte oder Ingenleure.Freie BewerbungFür alle anderen Berufe gelten die Richtlinien nicht, da hier keine Hürden bestehen, sich mit seinem heimatlichen Berufsabschluß frei um Arbeitsstellen in anderen EU-Ländern zu bemühen oder eine Niederlassung im europäischen Ausland zu begründen.Erwerbstätige können in einem anderen Mitgliedsstaat genauso Umschulungen machen oder eine Berufsschule besuchen wie die Einwohner des Gastlandes, sofern sie vorher in diesem Land gearbeitet haben.Auch die Kinder und Ehegatten von Personen, die in anderen Mitgliedsländern der Union erwerbstätig sind, haben dort das "Recht auf gleichen Bildungszugang", dürfen also zum Beispiel in die Schule gehen oder eine Lehrlings- und Berufsausbildung machen.Hilfen stehen zuWer bereits berufstätig war, aber nun studieren möchte, kann sich darauf berufen, -gleichbehandelt zu werden, wenn es um soziale Vergünstigungen geht. Ihm stehen in anderen Mitgliedsstaaten Hilfen zu wie den einheimischen Studenten. Das alles gilt jedoch nur für ausländische Bildungswillige, die Familienangehörige eines Arbeitsnehmers in dem Mitgliedstaat sind, in dem sie studieren möchten.aus: EU-Informationen

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