Eine generelle Maskenpflicht im Freien werde es nicht geben, in Innenräumen wie zum Beispiel Glühweinhütten sehe das aber wieder anders aus. Bis man an seinem festen Platz sitze, müsse eine Maske getragen werden. Veranstalter von Weihnachtsmärkten könnten sich individuell auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter zwölf Jahren) entscheiden. Dann entfallen laut Ministerium Schutzmaßnahmen wie Abstand und Maske.
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Veranstalter müssen kontrollierten Zugang sicherstellen
Um diese Vorgaben einhalten zu können, müssten die Veranstalter der Weihnachtsmärkte in der Lage sein, das Gelände zu kontrollieren. Das bedeute, dass sie den kontrollierten Zugang sicherstellen müssten, hieß es vom Ministerium. Dies sei beispielsweise möglich durch ein abgegrenztes Areal oder eine Umzäunung des Geländes.
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