Der Betreiber des Hotels und Lokals Schloss Diedersdorf (Teltow-Fläming) musste seinen Betrieb - wie alle Betriebe im Gastgewerbe - wegen der Eindämmungsverordnung fast komplett einstellen, nur der Verkauf von Speisen außer Haus und ein eingeschränkter Betrieb des Hotels waren möglich. Dadurch seien dem Gastronomen nach Abzug von ausgezahlten Soforthilfen allein in sechs Wochen der Schließung vom 22. März bis Anfang Mai rund 350.000 Euro Schaden entstanden. Diesen Zeitraum mache er nun geltend, da ihn das Infektionsschutzgesetz für Entschädigungen vorsieht.
Krankenschwester klagt wegen Maskenpause: Keine Einigung vor Gericht
Corona-Urteil könnte Präzedenzwirkung haben
Der Anwalt des Mannes ist der Auffassung, sein Mandant müsse Entschädigung für die Schließung erhalten, da er als sogenannter Ansteckungsverdächtiger gelte. „Es kann nicht sein, dass diejenigen, die einen Coronafall in den Betrieb einschleppen, vom Gesetz entschädigt werden, mein Mandant aber, der wie viele andere Gastronomen seinen Betrieb aus Schutz vor einer Ausbreitung des Virus geschlossen hat, leer aus geht“, sagte der Potsdamer Anwalt Thorsten Purps.
Seit Ende Januar verhandelt das Gericht über den Fall. Zwar wirkt das Urteil nur zwischen den Beteiligten, die Entscheidung könnte jedoch Präzedenzwirkung haben.
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