Wechselunterricht in Berlin, Schulschließungen in Brandenburg
Das Gericht teilte die Auffassung des Antragstellers nicht, dass diese Vorschrift keine Grundlage im Infektionsschutzgesetz habe. Es dränge sich auch nicht auf, dass die „Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre“, heißt es in einer Gerichtsmitteilung vom Mittwoch. Mit Blick auf die dritte Corona-Welle spreche alles dafür, dass der Gesundheitsschutz diesen Eingriff in die Handlungsfreiheit rechtfertige. Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen Sachgrund gerechtfertigt, „weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage“.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]