MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof hat den Kindergeldanspruch für Kinder gestärkt, die ganz oder vorübergehend in Vollzeit arbeiten. Verdient ein Jugendlicher im Jahr trotz Vollzeitarbeit nicht mehr als 7 680 Euro haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wie der Bundesfinanzhof am Mittwoch in seiner Entscheidung in München mitteilte, hatte eine Mutter geklagt, deren Anspruch auf Kindergeld zurückgewiesen worden war. Ihre Tochter hatte Vollzeit gearbeitet. (AZ: BFH III R 15/06)Das oberste deutsche Steuergericht entschied nun, dass für den Kindergeldanspruch die Höhe des Einkommens des Kindes relevant sei, nicht dessen Arbeitszeit. Bisher mussten Eltern, deren Kinder vorübergehend vollzeiterwerbstätig waren, für diesen Zeitraum auf das Kindergeld verzichten - unabhängig vom Verdienst der Kinder. Der Bundesfinanzhof war bis dahin der Ansicht, dass Kinder, die einer Vollzeit-Arbeit nachgehen, selbst für ihren Unterhalt sorgen können.Nun änderte das Gericht seine Rechtsprechung und zog eine Einkommensgrenze der Kinder von jährlich 7 680 Euro. In der alten Regelung sah der Bundesfinanzhof eine finanzielle Benachteiligung von Eltern geringverdienender Kinder. Bereits Mitte Januar hatte der Bundesfinanzhof den Anspruch auf Kindergeld erweitert. Demnach haben Eltern auch dann Anspruch, wenn ihr Kind wegen der Beiträge zur Krankenversicherung den Grenzbetrag von 7 680 Euro überschreitet. Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dürften wie Abgaben an die Sozialversicherung von den Einkünften abgezogen werden, entschied das oberste deutsche Steuergericht. (AZ. III R 74/05 und III R 24/06) (AFP/BLZ)
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