Sie stehen vor dem Kreisverkehr, wollen an der zweiten Ausfahrt raus und tippen vorsorglich den Blinker an. Höflich gemeint, aber verboten.
Wer in einen beschilderten Kreisverkehr einfährt, darf nicht blinken. Pflicht wird der Blinker erst beim Rausfahren.
Wie oft das schiefgeht, hat der Auto Club Europa (ACE) bei knapp 20.000 Verkehrsteilnehmern beobachtet. Fast jeder vierte Autofahrer blinkte beim Verlassen des Kreisels nicht richtig.
Ähnlich verbreitet ist der Fehler an der abknickenden Vorfahrt: Dort muss geblinkt werden, obwohl man auf der Vorfahrtstraße bleibt.
Blinken im Kreisverkehr: Was die StVO vorschreibt
Die Regel steht in Paragraf 8 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung. Der Verkehr auf der Kreisfahrbahn hat Vorfahrt, und den Blinker bei der Einfahrt nennt die Vorschrift wörtlich „unzulässig“.
Für die Ausfahrt steht dort kein eigener Satz. Das Verlassen des Kreisels gilt aber als Abbiegen, und dafür schreibt Paragraf 9 StVO den Blinker ohnehin vor.
Warum Blinken beim Einfahren verboten ist
Ein Auto, das schon an der Einfahrt blinkt, sieht aus wie eines, das an der nächsten Ausfahrt gleich wieder raus will. Wer dort wartet, fährt womöglich los. Vor genau diesem Missverständnis warnt die Prüforganisation Dekra.
2007 wollte ein Bürger per Petition erreichen, dass zumindest blinken darf, wer die erste Ausfahrt nimmt. Der Bundestag lehnte ab. Eine solche Ausnahme würde Autofahrer eher verwirren, als ihnen zu helfen.
Echter oder unechter Kreisverkehr: Zwei Schilder entscheiden
Das Blinkverbot gilt nur am echten Kreisverkehr. Den erkennen Sie an zwei Schildern an jeder Zufahrt: dem blauen runden Zeichen mit drei weißen Pfeilen und darüber dem rot-weißen Dreieck „Vorfahrt gewähren“.
Fehlt eines davon, ist es rechtlich ein kreisförmiger Knotenpunkt. Dort gilt rechts vor links, und laut ADAC Nordrhein wird beim Ein- und beim Ausfahren geblinkt.
Nicht die runde Fahrbahn macht also den Kreisverkehr, sondern die Beschilderung.
Blinker an oder aus: Die Regeln auf einen Blick
Sie fahren in den Kreisverkehr ein: Kein Blinker, auch wenn Sie gleich die erste Ausfahrt nehmen.
Sie fahren aus dem Kreisverkehr heraus: Blinker rechts.
Sie wechseln im mehrspurigen Kreisel die Spur: Blinken wie bei jedem Spurwechsel, nach innen also links.
Sie verlassen den Kreisel von der Innenspur: Erst rechts blinken und auf die Außenspur wechseln, dann ausfahren. Wer außen fährt, hat Vorrang.
Unechter Kreisverkehr ohne die beiden Schilder: Blinker beim Ein- und beim Ausfahren.
Rausblinken: So früh sollte der Blinker an sein
Der ACE rät, den Blinker vor der Ausfahrt möglichst früh zu setzen. Praktisch heißt das: sobald Sie die Ausfahrt vor Ihrer eigenen passiert haben.
Wer zu spät oder gar nicht blinkt, hält die Wartenden an der Einfahrt auf. Sie sehen nicht, dass sie längst losfahren könnten.
Der Blinker richtet sich auch an Fußgänger. Beim Verlassen des Kreisels haben sie laut ADAC immer Vorrang, auch ohne Zebrastreifen.
Radfahrer im Kreisverkehr: Handzeichen ist Pflicht
Für Radfahrer auf der Kreisfahrbahn gelten dieselben Regeln. Statt des Blinkers geben sie beim Rausfahren ein Handzeichen.
Genau daran hapert es am meisten. Bei der ACE-Zählung gaben 68,7 Prozent der Radfahrer beim Verlassen kein Zeichen. Motorradfahrer lagen bei 39,6 Prozent, Autofahrer bei 24,7 Prozent.
Bußgeld im Kreisverkehr: Was falsches Blinken kostet
Wer beim Einfahren blinkt, zahlt laut Bußgeldkatalog 10 Euro Verwarnungsgeld. Genauso viel kostet es, beim Rausfahren nicht zu blinken.
Teuer wird es erst nach einem Unfall. Wer falsch oder gar nicht geblinkt hat, trägt dann meist die Hauptschuld, warnt der Autoclub aus Nordrhein ganz allgemein für Blinkfehler.
Die Merkregel ist kurz: rein ohne, raus mit.
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