Abschiebungen

Bericht: Deutschland schob Afghanen aus der Psychiatrie ab

Mitte Juli startete der zweite Abschiebeflug nach Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Offenbar wurden einige direkt aus der Psychiatrie abgeholt.

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Am 18. Juli wurden mehrere Menschen nach Afghanistan abgeschoben.

Am 18. Juli wurden mehrere Menschen nach Afghanistan abgeschoben.

© Jan Woitas/dpa

Von Leipzig aus ist am 18. Juli ein Abschiebeflug nach Kabul in Afghanistan gestartet. Es war erst der zweite nach der Machtübernahme der Taliban in dem Land. Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) zufolge waren an Bord „schwere und schwerste Straftäter, die abgeschoben werden“.

Doch dies ist offenbar nicht die ganze Wahrheit. Unter den insgesamt 81 Personen an Bord des Flugzeugs waren mindestens drei Personen, die zuvor aus psychiatrischen Kliniken in Bayern geholt wurden. Das bestätigte das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) und dem Bayerischen Rundfunk (BR). 

Abschiebeflug nach Afghanistan: Dobringt sprach von „Straftätern“

Dobrindt (CSU) hatte am 18. Juli im „ARD-Morgenmagazin“ erklärt, dass die abgeschobenen Afghanen „vollziehbar ausreisepflichtig“ und „strafrechtlich in Erscheinung getreten“ seien. Es gibt kein Aufenthaltsrecht für schwere Straftäter in unserem Land“, betonte er.

Ein gesetzlicher Betreuer eines Afghanen äußerte sich gegenüber dem MDR und BR. Zwar sei der abgeschobene Afghane ein verurteilter Straftäter gewesen und formal ausreisepflichtig gewesen, doch der Betreuer beruft sich auch auf Paragraf 60 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser Paragraf regelt das Verbot von Abschiebungen, so zum Beispiel, wenn jemand krank ist und in seinem Heimatland nicht ausreichend medizinisch versorgt werden kann. Er erhebt den Vorwurf, dass der Afghane rechtswidrig abgeschoben wurde. Die Behörden hätten ihm bis heute keinen Beschluss zur Abschiebung geschickt.

Das LfAR teilte den Sendern zu diesem Fall und dem der beiden anderen aus einer psychiatrischen Klinik abgeschobenen Afghanen mit, weder im Vorfeld noch am Abflugtag seien Abschiebehindernisse oder Abschiebeverbote festgestellt worden. Gesundheitliche Hindernisse seien nicht vermerkt gewesen.

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