Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat den größten deutschen Wohnungskonzern verklagt. Beim Balkonkraftwerk stelle Vonovia aus Sicht der Umweltorganisation rechtswidrige Hürden auf. Die Unterlassungsklage liegt beim Oberlandesgericht Hamm.
Im Kern geht es um eine sogenannte Gestattungsvereinbarung. Wer bei Vonovia ein Steckersolargerät anbringen möchte, soll darin zahlreiche Bedingungen akzeptieren. Einige davon hält die DUH für unrechtmäßig – und wirft dem Konzern vor, den Zugang zu günstigem Solarstrom für Mieter systematisch zu erschweren.
Worum es bei der Klage gegen Vonovia geht
Vonovia verlangt nach Darstellung der DUH vor jeder Montage die Unterschrift unter eine umfassende Vereinbarung. Sie enthalte Anforderungen, die die Umwelthilfe für unverhältnismäßig hält. Die Organisation klagt deshalb auf Unterlassung. Ziel ist ein Stopp der aus ihrer Sicht pauschalen und überbordenden Auflagen.
Wer keine Steckdose im Freien hat, kommt bei Vonovia nach Darstellung der DUH gar nicht erst zum Zug. Den Weg über ein Bohrloch oder ein nach innen geführtes Kabel lehne der Konzern grundsätzlich ab. Für viele Haushalte falle damit die Möglichkeit weg, überhaupt ein Balkonkraftwerk anzuschließen.
Haftung, Kontrolle, Kosten: Die Auflagen
Auch mit vorhandener Außensteckdose bleibt es kompliziert. Wer ein Balkonkraftwerk anbringen will, muss laut DUH eine Kontrolle vor Ort durch Vonovia hinnehmen. Findet der Konzern dabei Mängel, sollen die Bewohner dafür zahlen.
Obendrein müssten die Mieter den Konzern vollständig aus der Haftung nehmen – selbst dann, wenn der Schaden an anderer Stelle entsteht. Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH, nennt das „sozial- und klimapolitisch inakzeptabel“. Die Vereinbarung solle „verunsichern“ und verhindere so zahlreiche Balkonkraftwerke bei Deutschlands größtem Wohnkonzern.
Was das Gesetz zu Balkonkraftwerken sagt
Seit 2024 gelten die kleinen Solaranlagen mietrechtlich als privilegierte bauliche Veränderung. Vermieter können die Anbringung nur in Ausnahmefällen ablehnen.
Rechtsanwalt Dirk Legler, der die DUH vertritt, verweist auf § 554 Abs. 1 BGB. Vermieter dürften Balkonkraftwerke „nur ganz ausnahmsweise“ ablehnen und seien für solche Ausnahmen in der Nachweispflicht. Pauschale, überzogene Vertragsbedingungen hebelten die Absicht des Gesetzgebers aus und seien „nach Mietrecht und auch nach Energierecht unwirksam“.
Unklar bleibt aus Sicht der DUH, ob Vonovia den Anschluss an eine normale Schutzkontaktsteckdose erlaubt oder weiter eine spezielle Energiesteckvorrichtung verlangt.
Seit Dezember 2025 gilt für Steckersolargeräte die Produktnorm VDE 0126-95. Sie erlaubt in vielen Fällen den Anschluss über einen handelsüblichen Schukostecker – vor allem in Kombination mit einem Wechselrichter mit Netz- und Anlagenschutz. Eine spezielle Steckvorrichtung ist dann nicht mehr nötig.
Was ist ein Balkonkraftwerk überhaupt?
Ein Balkonkraftwerk – auch Mini-PV oder Steckersolargerät genannt – besteht meist aus ein bis zwei Solarmodulen, einem Wechselrichter und den passenden Kabeln. Der Strom fließt direkt in den Haushalt und versorgt vorrangig Geräte, die gerade laufen oder im Standby hängen.
Anders als eine Dachanlage ist das Gerät nicht für die Einspeisung ins Netz gedacht, sondern für den Eigenverbrauch. Die Einspeiseleistung liegt bei höchstens 800 Watt. Fachleute schätzen, dass sich damit rund 10 bis 20 Prozent des Haushaltsstroms selbst decken lassen.
Warum sich ein Balkonkraftwerk für Mieter lohnen kann
Ein 800-Watt-Komplettset kostet rund 400 bis 500 Euro. Damit lassen sich je nach Ausrichtung etwa 600 bis 800 Kilowattstunden Strom pro Jahr erzeugen.
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Bei einem Strompreis von 35 Cent entspricht das einer Ersparnis von 210 bis 280 Euro im Jahr. Angemeldet wird das Gerät nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Florian Becker, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbunds, sieht darin auch eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Wer zur Miete wohne, dürfe „nicht schlechtere Möglichkeiten haben, die eigenen Energiekosten zu senken, als Menschen mit Wohneigentum“.
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