Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nutzung von Staatstrojanern hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden, dass der Einsatz davon bei einfacher Kriminalität unzulässig ist. Nur bei schweren Straftaten ist der Einsatz der Spähsoftware zulässig, so das Gericht.
Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal drei Jahren erklärte das Gericht für unzulässig. Es handle sich hier um einen sehr schwerwiegenden Eingriff, weshalb dieser auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein müsse.
Der Verein Digitalcourage hatte die Beschwerde gegen den Einsatz der Staatstrojaner eingelegt. Unterstützt wurde die Beschwerde von Journalisten, Rechtsanwälten und Künstlern. Die Verfassungsbeschwerde bezog sich auf die 2017 in die Strafprozessordnung aufgenommene Möglichkeit zum Einsatz von Trojanern zur heimlichen Überwachung von Computern und Handys beim Verdacht auf schwere Straftaten.
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ran/hex/bro
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