Urteil

Forsa darf Ergebnisse der Befragung von Briefwählern nutzen

Der Bundeswahlleiter wollte dem Meinungsforschungsinstitut Forsa verbieten, Umfragen zu veröffentlichen, in die Antworten von Briefwählern eingeflossen waren.

Team News dpa/str
2 Min
Das Bundeswahlgesetz unterscheidet an verschiedenen Stellen zwischen einer Stimmabgabe am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits.

Das Bundeswahlgesetz unterscheidet an verschiedenen Stellen zwischen einer Stimmabgabe am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits.

© dpa/Julian Stratenschulte

Der Bundeswahlleiter hatte argumentiert, die Veröffentlichung von Umfragen vor Ablauf der Wahlzeit stelle einen Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz dar, „wenn Briefwählerinnen und Briefwähler nicht nur nach ihrer Wahlabsicht, sondern nach ihrer Wahlentscheidung gefragt werden“, wie es in einer Mitteilung hieß. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied in einer Eilentscheidung zu Gunsten von Forsa. Ein Veröffentlichungsverbot beeinträchtige die Freiheit der Berichterstattung. Die Veröffentlichung von Wählerumfragen gehöre zum politischen und demokratischen Prozess. Dagegen legte der Bundeswahlleiter Beschwerde beim VGH ein, der die Vollziehung der Wiesbadener Entscheidung aussetzte.

Die Briefwahl fällt nicht unter das Veröffentlichungsverbot

Am Mittwoch nun bestätigten die Kasseler Richter die Entscheidung des VG. Die Briefwahl falle nicht unter das Veröffentlichungsverbot von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe vor Ablauf der Wahlzeit, teilte der VGH mit. Das Bundeswahlgesetz unterscheide an verschiedenen Stellen zwischen einer Stimmabgabe am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits, argumentierte der 8. Senat.

Der Begriff der Wahlzeit definiert dabei die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Wahllokalen zwischen 8 und 18 Uhr. Da die Briefwahl vor diesem Zeitraum stattfinden muss, hält der VGH das Veröffentlichungsverbot für nicht anwendbar. Für eine zeitliche Ausdehnung des Verbotes habe der Gesetzgeber bislang keinen Handlungs- oder Regelungsbedarf gesehen, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit. Der VGH-Beschluss ist unanfechtbar.

Umfrageinstitute fragen regelmäßig zufällig ausgesuchte Bürger: „Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?“. Forsa fragt dabei auch, ob jemand schon per Brief gewählt hat und wenn ja, wen. Das Stimmverhalten der Briefwähler fließt in die Umfrageergebnisse ein, wird aber nicht getrennt ausgewiesen. Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet am kommenden Sonntag, 26. September, statt.

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