Beschäftigte einer Fluggesellschaft mit Hauptsitz im Ausland können auch an einem deutschen Standort einen Betriebsrat bilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden.
In dem Verfahren ging es um die Ryanair-Tochter Malta Air und deren Standort am Berliner Flughafen BER. Dort sind nach Angaben des Gerichts rund 320 Menschen im Cockpit und in der Kabine beschäftigt, die ihre Arbeit im oder am Flugzeug beginnen und beenden.
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Personalentscheidungen wie Einstellungen, Entlassungen oder Beförderungen werden hingegen von der Konzernleitung in Malta und Irland getroffen. Verhandlungen über eine Personalvertretung waren zuvor gescheitert.
Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats wollte die Airline gerichtlich feststellen lassen, dass am Stationierungsort BER kein Betriebsrat gebildet werden kann. Aus Sicht des Unternehmens ist dies nur zulässig, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland angesiedelt ist.
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Mit dieser Auffassung war die Fluggesellschaft bereits vor dem Arbeitsgericht Cottbus und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert. Auch die Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Ein Betriebsteil im rechtlichen Sinn kann dem Beschluss zufolge auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.
Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi begrüßte die Entscheidung. Verdi äußerte sich erneut kritisch zur Ankündigung von Ryanair, den Standort Berlin Ende Oktober zu schließen. Berlin sei die erste Basis der Konzerntochter gewesen, an der ein Betriebsrat gewählt wurde, sagte Behle. Dass Ryanair die Schließung unmittelbar vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts angekündigt habe, lege den Verdacht nahe, dass auf Beschäftigte an anderen Standorten Druck ausgeübt werden solle. Ryanair selbst hatte den Schritt Ende April mit den hohen Gebühren am BER begründet, die ab 2027 erneut um zehn Prozent angehoben würden.
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