Die Urabstimmung des Bundesvorstands der Grünen über eine Satzungsänderung kann in der vorgesehenen Form durchgeführt werden. Das Landgericht Berlin hat es im Eilverfahren abgelehnt, eine einstweilige Verfügung gegen die ab dem 9. Juni geplante Abstimmung zu erlassen. Für ein präventives gerichtliches Verbot gebe es strenge Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, teilte das Gericht mit.
Nach Auffassung der Kammer sei es den klagenden Mitgliedern zumutbar, den Ausgang der Urabstimmung abzuwarten und bei Bedarf anschließend dagegen vorzugehen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde einlegen.
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Mitglieder zogen gegen Reform vor Gericht
Drei Mitglieder waren vor Gericht gezogen, um die Modalitäten der Abstimmung vorab klären zu lassen. Aus ihrer Sicht ist für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit nötig – unabhängig davon, ob darüber bei einem Parteitag oder per Urabstimmung entschieden wird. Die Parteispitze sieht für Urabstimmungen dagegen die einfache Mehrheit vor. Die Antragsteller, die sich nach eigenen Angaben als „Gründungs-, Basis- und Flügelmitglieder von Bündnis 90/Die Grünen“ bezeichnen, sehen darin nach eigener Darstellung erhebliche rechtliche Unsicherheiten.
Mit der Reform will die Parteiführung erreichen, dass Bundesdelegiertenkonferenzen straffer verlaufen. Derzeit gehen dafür teils tausende Änderungsanträge ein, über die in kleinen Verhandlungsrunden oft bis in den Parteitag hinein beraten wird. Künftig soll es sowohl für Anträge als auch für Kandidaturen zum Bundesvorstand höhere Quoren beziehungsweise überhaupt Quoren geben. Bislang sind bei Grünen-Parteitagen auch Spontankandidaturen für Spitzenposten möglich.
Die Kritiker der Reform sehen die für die Grünen wichtige Basisdemokratie in Gefahr. Sie sind nach eigenen Angaben bei Parteitagen aktiv, können sich dort mit ihren Initiativen aber nach eigener Darstellung selten durchsetzen. Das Ergebnis der Urabstimmung wollen die Grünen am 6. Juli verkünden.
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