Sanktionen

Pressefreiheit nur bei „gutem Glauben“: EU hält an Sanktionen gegen deutschen Journalisten fest

Für den deutschen Journalisten Hüseyin Dogru gilt laut EU-Rat keine Unschuldsvermutung, die Pressefreiheit nur bei „gutem Glauben“. Wer darüber urteilt? Der Rat selbst. Rechtsstaat absurd.

8 Min
Im Hintergrund eine Bankfiliale, doch an sein eigenes Geld kommt Hüseyin Doğru nicht heran: Seit Mai 2025 sind seine Konten eingefroren, die Bundesbank gibt ihm lediglich 506 Euro im Monat frei. Der EU-Rat hält an den Sanktionen fest.

Im Hintergrund eine Bankfiliale, doch an sein eigenes Geld kommt Hüseyin Doğru nicht heran: Seit Mai 2025 sind seine Konten eingefroren, die Bundesbank gibt ihm lediglich 506 Euro im Monat frei. Der EU-Rat hält an den Sanktionen fest.

© Henk Hogerzeil/Berliner Zeitung

Manchmal verrät ein einziger Satz viel über ein ganzes Verfahren. Am 9. Oktober 2026 schrieb das Generalsekretariat des Rates der EU an die Anwälte von Hüseyin Doğru, sie hätten keine konkreten Punkte vorgebracht, welche die Einschätzung des Rates infrage stellen könnten. Diese Einschätzung sei „ordnungsgemäß belegt in“ („duly substantiated in“). Dann folgt ein Punkt. Worin, lässt der Satz offen. An anderer Stelle verweist der Rat auf ein Dokument, das Doğru längst veröffentlicht hat und dessen Beweiskraft er bestreitet.

Unvollständig ist allerdings nur die Begründung, die Folgen sind es nicht. Doğru ist Gründer des inzwischen eingestellten Mediums red und Vater von drei kleinen Kindern. Seit Mai 2025 steht er auf der EU-Sanktionsliste zu Russlands „destabilisierenden Aktivitäten“, als bislang einziger in Deutschland lebender deutscher Journalist. Dort bleiben er und seine Firma AFA Medya nun ein weiteres Jahr: mit eingefrorenen Konten, Spendenverbot und Reisebeschränkungen, ohne Anklage, Prozess oder Urteil. Doğru selbst spricht vom „zivilen Tod“.

Keine Strafe, aber strafbewehrt

Die Anwälte hatten eine Verletzung der Unschuldsvermutung gerügt. Der Rat erledigt das in zwei Sätzen: Laut Rechtsprechung seien die Maßnahmen „vorübergehend“ und „nicht strafrechtlicher Natur“, die Rüge daher „unbegründet“.

Formal folgt das der Linie der EU-Gerichte. Für einen Journalisten hat diese Logik jedoch bedrohliche Folgen. Weil ihm keine Straftat vorgeworfen wird, stehen ihm auch nicht die Rechte eines Beschuldigten zu. Wer legal publiziert, ist damit schlechter geschützt als ein mutmaßlicher Straftäter. Für Dritte ist die angebliche Nicht-Strafe dagegen durchaus strafbewehrt: Wer Doğru wirtschaftlich unterstützt, riskiert nach deutschem Recht wegen Sanktionsumgehung bis zu fünf Jahre Haft. Ob dafür schon eine bezahlte Bahnfahrkarte genügt, konnte im Mai keine der angefragten Bundesbehörden verbindlich beantworten. Wer hilft, bewegt sich also in einer Grauzone des Strafrechts, während der Betroffene selbst dessen Schutz nicht genießt.

Ein Provisorium ohne Ende

Was „vorübergehend“ bedeutet, legt der Rat großzügig aus. Nach Artikel 10 des Ratsbeschlusses 2024/2643 gelten die Maßnahmen jeweils zwölf Monate und werden „ständig überprüft“. Tatsächlich hat der Rat das Sanktionsregime gerade bis Oktober 2027 verlängert. Für Doğru wären das fast zweieinhalb Jahre. Zwar prüft das EU-Gericht in Luxemburg die Listung, allerdings erst im Nachhinein. Doğrus Klage (T-429/25) ist seit mehr als 15 Monaten anhängig. Eine zweite Klage (T-169/26) läuft seit März 2026 und richtet sich auch gegen Teile der Sanktionskriterien selbst. Der Rat verweist dazu lediglich auf seine Schriftsätze. Ein Rechtsschutz, der erst greift, wenn die Existenz bereits zerstört ist, verdient seinen Namen kaum.

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Grundrechte nach Gesinnungsprüfung

Am weitesten reicht der Abschnitt zur Meinungsfreiheit. Der Rat zitiert das Urteil des EU-Gerichts zu RT France (T-125/22): Journalisten seien nur geschützt, wenn sie „in gutem Glauben“ und auf zutreffender Faktengrundlage berichten. Neu ist dieser Maßstab nicht. Er stammt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dort wägen unabhängige Richter im Einzelfall ab, häufig zugunsten der Presse. Beim Rat dagegen wird der Maßstab zum pauschalen Ausschlusskriterium. Im RT-Urteil wandte ihn das EU-Gericht auf einen staatlich kontrollierten russischen Sender an, nun soll er einen einzelnen deutschen Journalisten treffen.

Für jede Redaktion ist das ein Alarmsignal. Ob ein Journalist in gutem Glauben arbeitet, bewertet zunächst eine politische Behörde, die in dieser Frage Ankläger und Richter zugleich ist. Als Beleg dient laut Doğru dasselbe Dokument (WK 10639/2025), auf das der Rat schon 2025 einen Zusatz in der Begründung stützte: Doğru verbreite weiterhin Falschinformationen. Das läuft auf einen Zirkelschluss hinaus. Der Vorwurf soll den bösen Glauben beweisen, und der böse Glaube nimmt Doğru den Grundrechtsschutz gegen eben diesen Vorwurf. Doğru hat das Dokument veröffentlicht und fordert dazu auf, darin auch nur eine falsche Tatsachenbehauptung zu finden.

Die Kommission wirbt, der Rat sanktioniert: Hüseyin Doğru im Mai 2026 vor einem EU-Plakat, das für „freie Presse“ wirbt.

Die Kommission wirbt, der Rat sanktioniert: Hüseyin Doğru im Mai 2026 vor einem EU-Plakat, das für „freie Presse“ wirbt.

© Hüseyin Dogru/X

Wie weit der Rat den Begriff der Destabilisierung fasst, zeigt seine Begründung aus dem Jahr 2025. Darin wirft er red vor, sich bei der Besetzung einer deutschen Universität durch „anti-israelische Randalierer“ mit den Besetzern „koordiniert“ zu haben. Red habe Bilder ihres Vandalismus verbreitet, darunter angeblich Hamas-Symbole. So habe das Medium den Besetzern eine „exklusive Medienplattform“ geboten und den gewaltsamen Charakter des Protests befördert. Gemeint ist offenbar die Besetzung eines Instituts der Berliner Humboldt-Universität durch Palästina-Aktivisten. Wo Berichterstattung über einen Protest endet und Beihilfe beginnt, legt damit die Exekutive fest.

Daneben behauptet der Rat enge finanzielle und organisatorische Verbindungen zu russischen Propaganda-Akteuren sowie personelle Verflechtungen mit russischen Staatsmedien. Öffentlich belegt hat er das bislang nicht. Aktuelle Verbindungen zur russischen Regierung muss er nach eigener Auffassung auch gar nicht nachweisen. Doğru räumt ein, früher für Redfish gearbeitet zu haben, ein vom russischen Sender Ruptly finanziertes Format. Nach eigenen Angaben beendete er die Zusammenarbeit unmittelbar nach Beginn des russischen Angriffskriegs.

Sorgfalt gilt nur für andere

Wer anderen „falsche Informationen“ vorwirft, muss sich an der eigenen Sorgfalt messen lassen. Fast anderthalb Jahre führte der Rat Doğru als türkischen Staatsbürger, obwohl er ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Eintrag verdeckte damit, dass die EU einen eigenen Bürger für seine publizistische Arbeit sanktioniert. Nun teilt der Rat lediglich mit, er habe den „Antrag“ auf Streichung zur Kenntnis genommen und die „notwendige Korrektur“ vorgenommen. Das steht im Abschnitt zum Datenschutz, von einem Fehler ist keine Rede.

Im jüngsten Schreiben heißt Doğru mal „Hüseyin“, mal „Hussein“, das „ğ“ fehlt durchgehend. Dabei kennt der Rat die korrekte Schreibweise: In der Begründung vom September 2025 steht „Hüseyin Doğru“, wenige Zeilen unter einem „Husein DOGRU“. Im Briefkopf steht laut Doğru zudem die Telefonnummer +32 (0)2 123 45 67, offenbar ein Platzhalter aus einer Vorlage. Mit dieser Sorgfalt entscheidet Brüssel über die Existenz eines Journalisten.

Grundbedürfnisse auf Antrag

Zu den Folgen für die Familie verweist der Rat „erneut“ auf Ausnahmeregeln. Danach können die Mitgliedstaaten eingefrorene Gelder für Grundbedürfnisse freigeben, „einschließlich Miete und Hypothek“. Wie diese Zeitung berichtete, gibt die Bundesbank Doğru auf diesem Weg lediglich 506 Euro im Monat frei. Geld verdienen oder Spenden annehmen darf er nicht. Das Konto seiner Ehefrau sperrte die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zeitweise wegen angeblicher Sanktionsumgehung. Das Verwaltungsgericht Köln setzte die Sperrung im Eilverfahren aus, weil es „keine konkreten Anhaltspunkte“ für eine Kontrolle durch Doğru sah. Bei seiner Mutter, einer Rentnerin, stützt sich die Comdirect auf dasselbe Argument, das bei der Ehefrau vor Gericht nicht trug: Ihr Sohn übe ein „Kontrollverhältnis“ über ihr Geld aus.

Für die Freigaben ist immerhin die Bundesbank zuständig. Bei allem anderen beginnt das Zuständigkeitsvakuum. Als Doğru im Mai zu einer Anhörung ins Europäische Parlament eingeladen war, erklärten sich sechs Bundesstellen zehn Tage lang für nicht zuständig. In der Bundespressekonferenz fragte die OAZ nach. Der Sprecher des Auswärtigen Amtes nannte die Vorstellung, Doğru brauche eine Ausreisegenehmigung, „Quatsch“. Wer über seine Wiedereinreise entscheidet, konnte er nicht verbindlich sagen.

Ein Präzedenzfall, der alle betrifft

Die Spitze der Journalistengewerkschaft dju in Verdi sieht in dem Fall ausdrücklich keine Frage der Pressefreiheit, ihre eigene Basis dagegen schon. Die Landesfachgruppe Berlin-Brandenburg forderte im August mit großer Mehrheit, dass sich die Bundesvorstände von dju und Verdi für die Aufhebung der Sanktionen einsetzen. Sie nannte die Sanktionen einen „schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit“. Der Bundesvorstand lehnte ab. Die EU sei „auch ein Bündnis wehrhafter Demokratien“, erklärte ein Verdi-Sprecher; geschützt sei allein unabhängiger Journalismus. Diese Logik kommt dem „guten Glauben“ des Rates bemerkenswert nahe: Wer den Schutz der Pressefreiheit verdient, entscheiden andere.

Man muss Doğrus Positionen nicht teilen, um zu erkennen, was auf dem Spiel steht. Ein außenpolitisches Instrument, gedacht gegen Moskaus hybride Kriegsführung, trifft einen Journalisten im eigenen Land. Der Schutz des Strafrechts entfällt, weil keine Straftat vorliegt. Die Pressefreiheit gilt nur bei „gutem Glauben“, und den bewertet zunächst die Exekutive selbst. Wer heute einer unbequemen Stimme auf diesem Weg die Existenzgrundlage entzieht, kann dasselbe Werkzeug morgen gegen die nächste richten. Eine internationale Solidaritätskampagne spricht von einem „Angriff auf Pressefreiheit und Rechtsstaatlichkeit“. Das Schreiben vom 9. Oktober liefert ihr neue Argumente. Ob das EU-Gericht diese Praxis stoppt, ist offen.

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