In vielen Fällen haben beide Partner Vertragspflichten

Heirat wirkt sich auch auf den Mietvertrag aus

Harald Schäfer
2 Min

Eheschließung und Ehescheidung haben auf den ersten Blick nichts mit dem Mietrecht zu tun. Sobald es jedoch aus den verschiedensten Gründen zum Streit oder zur Klage kommt, kann die Ehe durchaus eine Rolle spielen. Zunächst gilt jedoch: Schließt ein Ehegatte vor der Heirat einen Mietvertrag ab und heiratet sodann, kann der Ehegatte selbstverständlich in die Wohnung mit einziehen. Er wird jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Mietvertragspartner. Sämtliche Rechte und auch sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag richten sich somit weiterhin ausschließlich gegen den Vertragspartner, der den Mietvertrag unterzeichnet hat.In Ostdeutschland gibt es zu dieser Regel allerdings eine Ausnahme: Für Mietverträge, die vor dem 3. 10. 1990 im Beitrittsgebiet und Ost-Berlin abgeschlossen wurden, gilt nach wie vor die Sonderregelung, wie sie in der ehemaligen DDR galt. War ein Mietvertragspartner unverheiratet und heiratete sodann, trat der Ehegatte kraft gesetzlicher Vorschrift im ZGB in das Mietverhältnis ein. Dies hat zur Konsequenz, dass sich nun aus dem Mietvertrag nicht eindeutig alle Vertragspartner ergeben. Für den Vermieter kann dies recht unerfreuliche Konsequenzen haben. Richtet dieser beispielsweise ein Mieterhöhungsverlangen nur an den aus dem Mietvertrag ersichtlichen Mietvertragspartner der jedoch vor dem 3. 10. 1990 geheiratet hat, ohne dass dies der Vermieter ausdrücklich wissen muss , ist das Mieterhöhungsverlagen unwirksam, denn auch der andere Ehegatte ist bei der Heirat Mieter geworden, mit der Folge, dass das Mieterhöhungsverlangen sich an beide Vertragspartner richten müsste.Alle Parteien berücksichtigenGleiches gilt natürlich auch für die gerichtliche Geltendmachung von Vermieter- oder Mieterrechten. Alle Beteiligten müssen berücksichtigt werden, sowohl wenn die Mieter einen Prozess führen wollen als auch, wenn sie verklagt werden. Sind beide Ehegatten Mieter sei es, dass es sich um einen Mietvertrag aus der DDR-Zeit vor dem 3. 10. 1990 handelt, oder sei es, dass beide unterschrieben haben , treffen die vertraglichen Verpflichtungen grundsätzlich beide Vertragspartner. Dies ist nicht problematisch, solange beide Ehegatten in der Wohnung wohnen bleiben. (Fortsetzung folgt)Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Schäfer und Schirmacher.Nächste Folge: Scheidung und Haftung des Mieters

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