Niedersachsen

Landgericht: Vorlage von gefälschtem Impfausweis in Apotheke keine Straftat

Ein Mann soll einen Fake-Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt haben. Dies ist anscheinend keine Straftat. Die Polizei darf das Dokument trotzdem kassieren.

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Die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises in einer Apotheke ist nicht strafbar, entschied ein Gericht (Symbolbild).

Die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises in einer Apotheke ist nicht strafbar, entschied ein Gericht (Symbolbild).

© dpa/Oliver Berg

Konkret steht ein Mann in Verdacht, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn (Niedersachsen) vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Die Polizei beantragte daraufhin die Beschlagnahmung des gefälschten Dokuments. Das Amtsgericht lehnte dies ab, mit der Begründung, dass das Handeln des Mannes nicht strafbar sei. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück legte daraufhin Beschwerde ein – das Gericht verwarf diese. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen und keine Behörde, lautete die Begründung.

Warum die Polizei das Dokument trotzdem sicherstellen durfte

Die Polizei dürfe das Dokument allerdings trotzdem sicherstellen, so die Richter. Die Fälschung eines Impfausweises stelle wegen der Ansteckungsgefahr eine Gefährdung der Allgemeinheit dar. 

Die Ministerpräsidentenkonferenz forderte den Bund zuletzt auf, zu prüfen, wie die Fälschung von Impf-, Genesenen- und Testbescheinigungen bestraft werden kann.

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