Das Landgericht Heilbronn hat die Werbekampagne von Lidl zur „größten Preissenkung aller Zeiten" als irreführend eingestuft und damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg stattgegeben (Az. 21 O 77/25 KfH). Der Discounter hatte im Mai 2025 damit geworben, 500 Produkte dauerhaft günstiger anzubieten – doch für Kunden war weder nachvollziehbar, welche Artikel tatsächlich reduziert wurden, noch in welchen der rund 3500 deutschen Filialen die beworbenen Preise galten.
Der zuständige Richter der Kammer für Handelssachen erklärte, Verbraucher gingen davon aus, dass die Preissenkungen in ihrem regionalen Einzugsgebiet gelten. Sie dächten „regional auf ihren Markt bezogen". Eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus und wird in einigen Wochen erwartet.
Verbraucherschützer: Keine überprüfbare Liste veröffentlicht
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Discounter verklagt, weil die beworbene Anzahl von 500 reduzierten Produkten für Kunden faktisch nicht überprüfbar gewesen sei. Lidl habe keine Liste der betroffenen Artikel veröffentlicht. Zudem sei unklar geblieben, in welchen Filialen die reduzierten Produkte tatsächlich erhältlich waren. Relevante Einschränkungen der Aktion seien lediglich in einer Fußnote zu finden gewesen, kritisierten die Verbraucherschützer.
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg begrüßte die Entscheidung. Die Werbung habe Verbraucher in die Irre geführt. Aus Sicht der Verbraucherschützer war die Kampagne schlicht unwahr.
Die Klage stützte sich auf Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses regelt unter anderem, dass Angaben zu Umfang und Ausmaß von Preisvorteilen nicht irreführend sein dürfen.
Lidl wies Vorwürfe bereits früher zurück
Lidl hatte die Kritik bereits im vergangenen Jahr zurückgewiesen. Ein Unternehmenssprecher erklärte damals, die Zahl 500 beziehe sich auf die in Deutschland reduzierten Einzelartikel. Die Aktion umfasse sowohl bundesweite als auch regionale Preisanpassungen. Detaillierte Artikellisten wolle man aus Wettbewerbsgründen nicht veröffentlichen, so der Sprecher.
Ob Lidl gegen das Urteil Berufung einlegen wird, ist derzeit nicht bekannt.
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