Dokumentiert

Medienaufsicht NRW antwortet: Das steht in den 72 Antworten zum Fall Ben Berndt und „Ungeskriptet“

Medienaufsicht beantwortet Fragen unserer Redaktion. Sie verteidigt ihr Schreiben als „mildstes Mittel“. Die Antworten werfen neue Fragen auf.

13 Min
Ben Berndt, Podcasthost von Ben ungeskriptet.

Ben Berndt, Podcasthost von Ben ungeskriptet.

© ungeskriptet

Die Landesanstalt für Medien NRW hat erstmals ausführlich auf einen 72 Fragen umfassenden Katalog der Berliner Zeitung und der Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung zum Fall des Podcasters Ben Berndt geantwortet. Das exklusive Dokument bestätigt das umstrittene Hinweisschreiben nach § 19 Medienstaatsvertrag und gibt seltene Einblicke in Selbstverständnis, Kompetenzen und Arbeitsweise der Medienaufsicht. Die vollständige Dokumentation enthält sämtliche Fragen und Antworten im Wortlaut.

Auftrag und Selbstverständnis

1. Wie definiert die Landesanstalt für Medien NRW heute ihren Kernauftrag?

Kernaufgabe der Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) ist die Sicherung eines demokratischen Mediensystems. Zum Schutz der Menschenwürde, der Medien- und Meinungsvielfalt sowie der Nutzerinnen und Nutzer von Medienangeboten wirkt sie auf die Einhaltung des geltenden Medienrechts hin.

2. Würden Sie zustimmen, dass sich Ihre Institution von einer Rundfunkaufsicht zu einer allgemeinen Medienaufsicht entwickelt hat?

Bereits mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien 2003 wurden die Medienanstalten für den Bereich des Jugendmedienschutzes sowie der Wahrung der Menschenwürde in Telemedien zuständig. Mit Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes zum 17.07.2014 erstreckt sich der gesetzliche Auftrag der LFM NRW neben privatem Rundfunk auch auf die Aufsicht über weitere Bereiche (Werbegrundsätze, Anbieterkennzeichnung) in Telemedien. Die Aufsicht über die Wahrung der journalistischen Sorgfalt nach § 19 MStV trat 2020 hinzu.

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3. Welche Aufgaben nehmen Sie heute wahr, die vor zehn Jahren noch nicht zu Ihrem Zuständigkeitsbereich gehörten?

Neue Aufgaben betreffen insbesondere die Aufsicht über digitale Medienangebote, Plattformen und Intermediäre.

4. Wo sehen Sie die verfassungsrechtlichen Grenzen Ihrer Eingriffsbefugnisse?

Die Grenzen gibt die Verfassung selbst vor. Das Verhältnis der Meinungsfreiheit zu ihren Grenzen folgt ihrer Festlegung in Artikel 5 Absatz 1 (Freiheit) und Artikel 5 Absatz 2 (Grenzen) Grundgesetz. An diesem Verhältnis haben sich die gesetzlichen Festlegungen vor allem im JMStV und MStV zu halten. Ein Hinweisschreiben nach § 19 MStV dürfte allerdings bereits keinen Eingriff darstellen. S. Frage 13.

Wandel seit dem Medienstaatsvertrag

5. Welche konkreten Kompetenzen hat der Medienstaatsvertrag den Landesmedienanstalten zusätzlich übertragen?

Mit dem Medienstaatsvertrag wurden die Kompetenzen der Landesmedienanstalten insbesondere auf die Regulierung digitaler Plattformen und Intermediäre, die Durchsetzung von Transparenz- und Sorgfaltspflichten im Online-Bereich sowie eine Rolle bei der Anwendung des DSA ausgeweitet.

6. Hat sich dadurch Ihr Personal oder Ihre technische Ausstattung erweitert?

Nein. Personal und technische Ausstattung werden nicht anhand technischer Ausspielwege allokiert, sondern anhand der Schutzgüter – also Schutz der Menschenwürde, Jugendmedienschutz, Schutz der Nutzenden und Schutz der Vielfalt.

7. Wie viele Mitarbeiter beschäftigen sich inzwischen ausschließlich mit Online-Medien, Podcasts und sozialen Netzwerken?

Es gibt keine spezifische Zuordnung zu Ausspielwegen oder Technologien. S. dazu auch Frage 6.

8. Wie hoch ist der Anteil Ihres Haushalts, der inzwischen auf digitale Aufsicht entfällt?

Die Frage ist unklar. Jedenfalls gibt es keine Zuordnung von Haushaltsmitteln zu einer solchen Kategorie.

Podcasts und freie Medien

9. Nach welchen Kriterien wird ein Podcast als journalistisch-redaktionelles Angebot eingestuft?

Nach denselben wie alle Medienangebote. Ein Telemedium ist nach § 19 Abs. 1 S. 2 MStV dann journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn die bereitgestellten Inhalte – zumindest dem äußeren Erscheinungsbild nach – einer Auswahl und Bearbeitung durch den Anbieter unterliegen und die Inhalte durch aktuelle Themen gekennzeichnet sind.

Die Einordnung hängt dabei nicht davon ab, ob sich jemand selbst als „Journalist“ versteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie das Angebot tatsächlich ausgestaltet ist.

10. Genügt bereits die Auswahl eines Gastes und das Stellen von Fragen?

Zu den Kriterien: s. Frage 9. Im Übrigen erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls.

11. Kann sich ein Podcast ausdrücklich als Gesprächsformat verstehen und dennoch vollständig unter journalistische Sorgfaltspflichten fallen?

Ja, denn auch Gesprächsformate müssen den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt genügen, wenn das Angebot insgesamt die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 2 MStV erfüllt.

12. Wo ziehen Sie die Grenze zwischen einem journalistischen Interview und einer privaten Gesprächsaufzeichnung?

Öffentliche Zugänglichkeit und journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung. S. Frage 9.

13. Besteht aus Ihrer Sicht die Gefahr, dass sich Podcaster aus Sorge vor Verfahren künftig selbst stärker beschränken?

Die geringe Anzahl von Verfahren im Bereich journalistisch-redaktioneller Inhalte ist ein ganz guter Anhaltspunkt dafür, dass es bei einem Mindestmaß an Sorgfalt keinen Grund zur Selbstbeschränkung gibt. Sollte es doch dazu kommen, folgt wie in diesem Fall in der Regel lediglich ein Hinweis durch uns, der zunächst ohne rechtliche Folgen bleibt und die Möglichkeit gibt, die jeweilige Aufarbeitung nochmals zu überprüfen.

Vielleicht hilft es bei der Einordnung, dass es hier nicht um die Frage geht, ob eine Meinung zulässig ist oder nicht, sondern um die Einhaltung journalistischer Standards im Umgang mit solchen Äußerungen. Das ist eher eine handwerkliche als eine inhaltliche Frage.

Der Fall Ben ungeskriptet

14. Warum wurde in diesem Fall zunächst ein Hinweisschreiben versandt?

Ein Hinweisschreiben ist das mildeste Mittel, um auf einen potenziellen Verstoß gegen journalistisch-redaktionelle Sorgfaltspflichten hinzuweisen. Hiermit wird gewährleistet, dass Veranstalter ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen eine Überprüfung vornehmen können.

15. Ging dem Verfahren eine Beschwerde Dritter voraus?

Zu den Details laufender Verfahren geben wir grundsätzlich keine Auskünfte.

16. Wenn ja: von wem oder aus welchem Bereich?

S. Frage 15.

17. Wie häufig werden Hinweisschreiben aufgrund externer Beschwerden und wie häufig aufgrund eigener Beobachtung eingeleitet?

Hierzu gibt es keine Statistik.

18. Welche Passage wurde konkret beanstandet?

Eine rechtliche Beanstandung wurde bislang nicht ausgesprochen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Aussage von Herrn Höcke im Interview, die SA habe kein Motto gehabt, seitens des Interviewführers (auch nach der Veröffentlichung) unkommentiert geblieben ist. Vor dem Hintergrund, dass Herr Höcke für die Verwendung der Parole der SA „Alles für D“ bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt sich die Frage, inwieweit eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht geboten wäre. Wie dieser Sorgfaltspflicht konkret nachgekommen wird, liegt in der Entscheidung des Anbieters. So er der Ansicht ist, dass er diesen Anforderungen genügt hat, kann er uns das darlegen.

19. Weshalb genügte aus Sicht der LfM keine spätere Einordnung oder Gegendarstellung?

Die Möglichkeit der Einordnung im Nachgang wurde Herrn Berndt selbstverständlich gegeben. Er lehnt diese bisher ab.

20. Halten Sie eine nachträgliche Änderung journalistischer Inhalte grundsätzlich für das mildeste Mittel?

Wenn mit „grundsätzlich“ „immer“ gemeint ist: nein.

21. Welche Kosten können einem Anbieter entstehen, wenn er einer Empfehlung nicht folgt?

Aus dem Hinweisschreiben entstehen keine Kosten.

22. Ist der Fall aus Ihrer Sicht ein Präzedenzfall?

Nein.

Journalistische Sorgfalt

23. Wer entscheidet letztlich darüber, was „anerkannte journalistische Grundsätze“ sind?

Letztlich entscheiden die Gerichte darüber.

24. Auf welche Richtlinien oder Kodizes stützen Sie sich dabei?

§ 19 MStV, Pressekodex.

25. Welche Rolle spielt der Pressekodex?

Siehe Frage 24.

26. Wie unterscheiden Sie zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung?

Die Rechtslehre und die Rechtsprechung unterscheiden zwischen Tatsachenbehauptungen, also Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind, und Meinungsäußerungen, die als Werturteil dies eben nicht sind. Die Tatsache, dass die SA ein Motto hatte, ist dem Beweis zugänglich.

27. Nach welchen Kriterien bewerten Sie historische Streitfragen?

Was ist mit historischer Streitfrage gemeint? Siehe sonst Frage 26.

28. Welche Anforderungen gelten für Live-Interviews gegenüber nachträglich produzierten Formaten?

In beiden Fällen ist bei journalistisch-redaktionellen Angeboten grundsätzlich die journalistische Sorgfalt zu wahren, so sieht es das Gesetz vor. Bei Live-Interviews gilt ein eingeschränkter Maßstab, da ggf. nicht unmittelbar auf eine Behauptung reagiert werden kann. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorliegenden Fall gerade nicht um ein Live-Interview im Sinne einer unmittelbaren Ausstrahlung gehandelt hat. Siehe im Übrigen Frage 19.

Auswahl der Verfahren

29. Nach welchen Kriterien entscheiden Sie, welche Inhalte überprüft werden?

Nach dem Vorliegen eines festgestellten/angenommenen Verstoßes.

30. Gibt es Priorisierungskataloge?

Nein.

31. Gibt es statistische Auswertungen darüber, welche politischen Themen besonders häufig geprüft werden?

Nein, politische Themen sind für die Auswahl unerheblich.

32. Wie viele Verfahren wurden seit 2020 gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt?

Wenn damit Verwaltungsverfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 MStV gemeint sind, wurden zwei Verfahren eröffnet, davon eines eingestellt.

33. Gegen wie viele konservative, linke, liberale oder öffentlich-rechtliche Angebote wurden Verfahren eingeleitet?

Diese Kategorien sind für das Vorliegen eines Verstoßes irrelevant.

34. Führen Sie hierzu interne Statistiken?

Nein.

Gleichbehandlung

35. Wie stellen Sie sicher, dass alternative Medien denselben Maßstäben unterliegen wie große Verlagshäuser?

Es gibt keine juristische Unterscheidung von Medien in dem von Ihnen benannten Sinne, insofern kommen immer dieselben Maßstäbe zur Anwendung.

36. Wurden seit 2020 vergleichbare Verfahren gegen Angebote von Spiegel, Zeit, Süddeutscher Zeitung, ARD oder ZDF geführt?

Die Presse unterliegt generell der Aufsicht durch den Presserat, die Aufsicht der öffentlich-rechtlichen Sender erfolgt durch deren Aufsichtsgremien.

37. Wenn nein: weshalb nicht?

Die Medienanstalten haben für die von Ihnen genannten Medien keine Zuständigkeit. S. Frage 36.

Informelle Einflussnahme

38. Sie bezeichnen Hinweisschreiben als das „mildeste Mittel“. Wie bewerten Sie den Einwand, dass bereits solche Schreiben erhebliche wirtschaftliche und psychologische Wirkung entfalten können?

Siehe Frage 13.

39. Wie häufig werden Inhalte nach einem bloßen Hinweis geändert?

Darüber wird keine Statistik geführt. In den meisten Fällen wird der Inhalt nach einem Hinweis geändert.

40. Wird dieser Erfolg statistisch erfasst?

Nein.

41. Gibt es Untersuchungen zu möglichen „Chilling Effects“ Ihrer Aufsicht?

Nein.

Künstliche Intelligenz

42. Welche KI-Systeme setzt die LfM bei der Beobachtung digitaler Medien ein?

Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht kommt keine KI zur Anwendung. KI wird bei der Feststellung rechtswidriger Inhalte wie beispielsweise bei der Verwendung der Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zum Einsatz gebracht.

43. Nach welchen Kriterien werden Inhalte identifiziert?

S. Frage 42.

44. Wer entwickelt oder trainiert diese Systeme?

Die Landesmedienanstalten.

45. Gibt es externe Dienstleister?

Ja.

46. Können Betroffene erfahren, ob ein Verfahren durch automatisierte Erkennung ausgelöst wurde?

Ein Verfahren mit Ergreifung medienrechtlicher Maßnahmen wird immer durch die juristische Prüfung eines Mitarbeitenden ausgelöst.

Public Value und Digitaler Medienstaatsvertrag

47. Unterstützt die LfM Überlegungen, Plattformen künftig stärker zur Hervorhebung bestimmter journalistischer Inhalte zu verpflichten?

Die hervorgehobene Auffindbarkeit von Inhalten ist dem Medienrecht nicht fremd. Bereits seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages 2020 gibt es entsprechende Regelungen für die Auffindbarkeit ganzer Angebote. Bestimmt wird dies für private Rundfunkveranstalter sowie rundfunkähnliche Telemedien sowie Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b) MStV durch die Medienanstalten anhand eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterienkatalogs.

Im Rahmen einer Evaluierung der beiden bisher durchgeführten Public-Value-Bestimmungsverfahren haben die Medienanstalten in Bayern und Nordrhein-Westfalen Überlegungen angestellt, wie die bereits bestehenden Regelungen zur Auffindbarkeit auch auf eine disaggregierte Medienrealität angewandt werden könnten.

Am Ende entscheidet das aber der Gesetzgeber.

48. Wie definieren Sie „Public Value“?

Das ist Aufgabe des Gesetzgebers. Und dies hat er in § 84 Abs. 5 MStV getan, in dem er einen Kriterienkatalog aufgestellt hat.

49. Wer entscheidet künftig darüber, welche Inhalte diesen Status erhalten?

Es erfolgt keine Bewertung einzelner Inhalte. Aktuell werden nach den Vorgaben von § 84 Abs. 5 MStV die strukturellen Voraussetzungen von Angeboten geprüft. Diese Prüfung erfolgt durch die Landesmedienanstalten. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Die zukünftige Gestaltung obliegt dem Gesetzgeber.

50. Welche Rechtsmittel hätten Anbieter, deren Inhalte nicht entsprechend eingestuft werden?

Wie immer im Verwaltungsrecht gilt: Bei Entscheidungen durch Exekutivbehörden steht den Empfängern der entsprechenden Bescheide der Verwaltungsrechtsweg offen.

51. Wie begegnen Sie dem Vorwurf, dadurch entstünde mittelbar eine staatlich beeinflusste Sichtbarkeitshierarchie?

Als Exekutivbehörde sind wir an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Unsere Aufgabe umfasst nicht politische Bewertungen.

Demokratische Legitimation

52. Weshalb werden die Mitglieder der Medienkommission überwiegend von Verbänden entsandt und nicht unmittelbar demokratisch gewählt?

Das Prinzip der Gewaltenteilung legt fest, dass die Regeln in Form von Gesetzen durch die Parlamente festgelegt werden. Aufgabe der Exekutive ist es, die Regeln zur Anwendung zu bringen, und nicht, sie politisch zu beurteilen.

53. Halten Sie die heutige Zusammensetzung noch für ein zeitgemäßes Abbild der Medienlandschaft?

S. Frage 52.

54. Warum gibt es nur sehr begrenzte Repräsentanz unabhängiger digitaler Publisher, Podcaster oder Content Creator?

S. Frage 52.

55. Welche Reformen halten Sie selbst für sinnvoll?

S. Frage 52.

Staatsferne

56. Wie definieren Sie den Begriff Staatsferne?

Die inhaltliche Aufsicht über die Medienanstalten erfolgt durch pluralistische Gremien, deren Zusammensetzung u. a. der Rechtsprechung des BVerfG zu entsprechen haben. Die Finanzierung erfolgt nicht durch staatliche Haushaltsmittel. Die Personalentscheidungen werden nicht durch staatliche Institutionen getroffen.

57. Wie wird verhindert, dass politische Mehrheiten mittelbar Einfluss auf Entscheidungen nehmen?

Die Staatsferne verhindert den unmittelbaren Einfluss auf die Anwendung bestehenden Rechts.

58. Welche Compliance-Regeln gelten für Mitglieder der Medienkommission?

Die Compliance-Richtlinie für Mitglieder der Medienkommission kann hier abgerufen werden.

59. Wie werden mögliche Interessenkonflikte dokumentiert?

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 95 Abs. 4 LMG NRW (s. hier). Angaben zu Dokumentation und Berichterstattung finden sich in Punkt 2.3 der Compliance-Richtlinie für Mitglieder der Medienkommission (s. Antwort auf Frage Nr. 58).

Transparenz

60. Werden sämtliche Beanstandungen veröffentlicht?

Nein.

61. Nach welchen Kriterien entscheiden Sie über Veröffentlichungen?

S. Frage 60.

62. Können Journalisten Einsicht in anonymisierte Entscheidungsgrundlagen erhalten?

Meinen Sie das Gesetz? Ja.

63. Gibt es interne Leitlinien für Ermessensentscheidungen?

Es gibt einheitliche Betrachtungen zu Relevanzschwellen, vor allem der Reichweite von Angeboten. Es gibt keine bindende interne Richtlinie für die inhaltliche Prüfung.

Grundrechte

64. Wie wägen Sie Artikel 5 GG gegen Ihre gesetzlichen Aufgaben ab?

Die Frage unterstellt einen Gegensatz. Artikel 5 definiert in seinem ersten Absatz die Freiheit und nennt in seinem zweiten Absatz deren Grenzen. Diese Begrenzung ist eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers und gerade kein Widerspruch. Hier liegt übrigens der vermutlich häufig zu Irritationen führende Unterschied zum First Amendment der U.S.-Verfassung.

Im konkreten Fall der journalistischen Sorgfaltspflicht geht es allerdings nicht um die Frage, ob eine Meinung geäußert werden darf, sondern ob die Pflicht zur Sorgfalt bei der Einordnung dieser Meinung besteht und ihr genügt wurde.

65. Wo verläuft aus Ihrer Sicht die Grenze zwischen Regulierung und Eingriff in die Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit?

An der Grenze zwischen Absatz 1 und Absatz 2 von Artikel 5 Grundgesetz.

66. Halten Sie es für ausgeschlossen, dass regulatorische Maßnahmen zu Selbstzensur führen?

S. Frage 13.

67. Welche empirischen Erkenntnisse stützen diese Einschätzung?

77 Jahre Grundgesetz.

Rechtspolitik

68. Sehen Sie weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf gegenüber Podcasts und Social Media?

S. Frage 52.

69. Sollten die Befugnisse der Landesmedienanstalten künftig erweitert werden?

S. Frage 52.

70. Oder sehen Sie Bereiche, in denen Kompetenzen wieder reduziert werden sollten?

S. Frage 52.

Abschließend zwei besonders zentrale Fragen

71. Wie beantworten Sie den Vorwurf, dass sich die Landesmedienanstalten von einer klassischen Rundfunkaufsicht zu einer Behörde entwickelt haben, die zunehmend in die redaktionelle Gestaltung digitaler Medien eingreift?

Die Gestaltung redaktioneller Inhalte ist nicht unsere Aufgabe. Digitale Medien – was auch immer das definitorisch sein soll – müssen bei dem Ausüben ihrer Freiheit die ihnen vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln einhalten. Das gilt für Medien wie Presse, Radio und Fernsehen genauso wie für alle anderen Darreichungen. Die journalistischen Sorgfaltspflichten des MStV umfassen dabei vor allem handwerkliche Vorgaben, wie korrekte Zitate, richtige Quellenangaben und Tatsachenrecherche. Das könnte im Zweifel auch in jedem Redaktionsstatut stehen und greift jedenfalls nicht in die redaktionelle Gestaltung ein. Ganz davon abgesehen gibt den Aufgabenbereich der Medienanstalten der Gesetzgeber vor.

72. Welche rechtsstaatlichen Sicherungen bestehen, damit eine Behörde, die über journalistische Sorgfalt, Sichtbarkeit und gegebenenfalls Eingriffe in Inhalte entscheidet, nicht selbst zu einem Akteur wird, der die öffentliche Meinungsbildung maßgeblich beeinflusst?

Der gesetzliche Rahmen sowie die Kontrolle unseres Handelns durch die Justiz (womit wir die Gewaltenteilung dann einmal vollständig hätten).

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