In vielen Mietverträgen findet sich eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Wie der Name nahelegt, wollen Vermieter damit ihre Mieter verpflichten, die Kosten für kleinere Reparaturen in deren Wohnung selbst zu tragen. Allerdings werden diese Klauseln von beiden Seiten häufig missverstanden.So wäre eine Regelung in jedem Falle unwirksam, die den Mieter verpflichtet, diese Arbeiten selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Er hat -wenn überhaupt -nur die Kosten zu übernehmen. Erweckt die Klausel einen anderen Eindruck, ist sie unwirksam.Ebenfalls unwirksam wäre eine Vereinbarung, die Teile der Wohnung betrifft, die nicht dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dazu gehört zum Beispiel die Abwasserleitung. Umstritten ist allerdings, welche Beträge zulässig sein sollen. Unbedenklich erscheinen Beträge bis zu 80 Euro. Ein solcher Höchstbetrag muss jedoch unbedingt im Vertrag ausgewiesen sein, ebenso wie eine Obergrenze für die gesamten im Jahr anfallenden Kleinreparaturkosten. Betragen in diesem Fall dann die Kosten einer Reparatur 80 Euro und einen Cent, sind diese also in voller Höhe vom Vermieter selbst zu tragen. Denn die vereinbarte Obergrenze ist überschritten. Generell ist jedoch wegen der vielen Unklarheiten eine Beratung unbedingt zu empfehlen.------------------------------Henrik Solf ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Anwaltsbüro Hölz, Maschke & Solf.
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