Seit Entzug des Doktorgrads von Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt (CDU) steht dieser unter erheblichen politischen Druck. Nun wirft Voigt der Technischen Universität (TU) Chemnitz vor, während des laufenden Plagiatsverfahrens die Bewertungsmaßstäbe nachträglich geändert zu haben. Diese Vorwürfe stoßen auf deutlichen Widerspruch seitens der Universität.
Im Zentrum der Kritik steht eine Änderung der Promotionsordnung, die während des Verfahrens gegen Voigt vorgenommen wurde. Laut TU Chemnitz wurde die ursprüngliche Ordnung von 2022 im März 2025 überarbeitet und anschließend im Juni 2025 erneut angepasst. Die Universität betonte, dass die Änderungen lediglich „geschlechtergerechte Sprache“ und rechtliche Verweise betreffen und keine inhaltlichen Modifikationen der Kriterien für Plagiatsprüfungen beinhalten.
Voigt und seine Anwälte sehen dies anders. Der Ministerpräsident argumentiert, dass ein von der TU beauftragter externer Gutachter seine Dissertation ursprünglich als wissenschaftlich ausreichend einstufte. Laut Gutachten seien die Verfehlungen nicht schwerwiegend genug gewesen, um den Titel zu entziehen. Nach der Einführung neuer Bewertungsgrundlagen im Mai 2025 sei jedoch gezielt gegen seine Arbeit entschieden worden. Voigt nennt dies „höchst ungewöhnlich“ und wirft der Universität eine gezielte Anwendung der neuen Maßstäbe auf seine Dissertation vor.
Externes Gutachten nicht allein ausschlaggebend
Die Universität widerspricht den Vorwürfen und verweist auf das Grundlagenpapier „Grundlagen und Kriterien zur Bewertung von Plagiatsvorwürfen“. Dieses wurde im Mai 2025 von der Philosophischen Fakultät verabschiedet und soll bestehende Regeln präzisieren, ohne jedoch bindende neue Maßstäbe einzuführen. Die TU Chemnitz betont, dass dieses Papier lediglich als Orientierungshilfe dient und die Entscheidungsfindung im Einzelfall strukturiert.
Die Dissertation Voigts, die sich mit dem Präsidentschaftswahlkampf zwischen George W. Bush und John F. Kerry beschäftigt, wurde dennoch als plagiatsverdächtig eingestuft. Konkrete Angaben zu den Beanstandungen bleiben aufgrund der Vertraulichkeit des Verfahrens aus. Die Universität weist jedoch darauf hin, dass das externe Gutachten nur ein Teil der Entscheidungsgrundlage sei und nicht allein ausschlaggebend für das Urteil.
Voigt hat bereits Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt und zudem Akteneinsicht beantragt. Die TU Chemnitz muss nun über den Widerspruch entscheiden, bevor der Fall möglicherweise vor das Verwaltungsgericht Chemnitz geht. Experten erwarten langwierige juristische Auseinandersetzungen, die sich über Monate oder länger hinziehen könnten. (mit dpa)
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