Rainer (XX): Sehr geehrter Herr Khazaeli, ich freue mich sehr, dass Sie für uns Leser Rechtsfragen des Alltags beantworten. Vor drei Tagen hatte ich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Das Interessante dabei war, dass das vor mir befindliche Fahrzeug rückwärts in meinen Pkw gefahren ist. Ich habe vor dem Zusammenstoß sogar noch gehupt. Im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Polizei behauptete der Unfallgegner dann, dass ich aufgefahren sei. Ich verfüge in meinem Pkw über eine Kamera, die das Geschehen aufgezeichnet hat. Kann ich diese Aufnahme zur Beweisführung verwenden?
Die Situation, die Sie beschreiben, kommt häufig in Parkhäusern oder auf Parkplätzen vor. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Es ist keine Frage des Rechts, sondern des Beweises, wie Sie richtig erkannt haben. Weil häufig zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen vorliegen, kann der Richter – und damit auch die Versicherung – nicht ohne Weiteres entscheiden, welcher Darstellung mehr Glauben geschenkt werden kann. Eine Frage, die sich der Richter stellt, ist auch immer, wer etwas beweisen muss – und nicht, wer etwas beweisen könnte.
Nach Ihren Darstellungen sind Sie ja eindeutig im Recht. Wenn Sie Schadenersatz verlangen, müssen Sie im Zweifelsfall die Tatsachen beweisen, die für Sie sprechen. Dasselbe gilt für den Vordermann, der Ihre Ansprüche abwehren oder selbst welche geltend machen will. Tatsächlich ist es bei Auffahrunfällen so, dass für den Vordermann eine so genannte Beweiserleichterung („Beweis des ersten Anscheins“) gilt. Er muss nicht beweisen, dass Sie ihm aufgefahren sind. Beim Auffahrunfall wird zugunsten des Vordermanns vermutet, dass der Hintermann an dem Unfall Schuld ist.
Es liegt also am Hintermann, diese Vermutung zu erschüttern. Sie sagten, Sie hätten gehupt. Vielleicht sind durch das Hupen Passanten auf die Situation aufmerksam geworden. Diese könnten vielleicht bestätigen, dass Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand und sich nicht bewegt hat. Diese Zeugen müssten Sie namentlich benennen können – und bestenfalls auch ihre Anschrift mitteilen können. Wenn diese der Polizei und damit auch indirekt der Versicherung Ihre Sicht der Dinge bestätigen würden, hätten Sie gute Chancen, Schadensersatz zu erhalten. Vielleicht käme es dann auf die Videoaufzeichnung nicht mehr an.
Gäbe es hingegen keine Zeugen, liegt ein Fall der so genannten Beweisnot vor. Eigentlich sind anlasslose Videoaufzeichnungen aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. 2018 entschied der Bundesgerichtshof aber, dass im Falle einer Beweisnot auch illegal hergestellte Videoaufzeichnungen ausnahmsweise als Beweismittel verwendet werden dürfen. Ihre Interessen würden dann höher gewichtet werden als die des Unfallgegners. Sie sollten also zunächst abwarten, wie die Beweislage nach den Zeugenaussagen ist, und falls es diese nicht gibt, das Video vorlegen.
Hinweis: In der letzten Ausgabe dieser Kolumne wurde die Rechtseinfriedung falsch beschrieben. In der Online-Ausgabe wurde der Fehler zwischenzeitlich berichtigt. Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise. Ehssan Khazaeli.
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