Ein Schild kündigt die Baustelle an, die rechte Spur endet. Fast alle ziehen sofort nach links und stehen. Dann rollt einer auf der leeren rechten Spur an der ganzen Schlange vorbei.
Im Auto daneben wird geflucht. Dabei macht genau dieser Fahrer, was die Straßenverkehrsordnung vorsieht.
Was die StVO zum Reißverschluss sagt
Die Regel steht in Paragraf 7 Absatz 4 StVO. Endet ein Fahrstreifen oder ist er blockiert, ordnen sich die Fahrzeuge „unmittelbar vor Beginn der Verengung“ ein. Und zwar im Wechsel, eins nach dem anderen.
Wer bis zur Engstelle fährt, verhält sich also korrekt. Der ADAC stellt ausdrücklich klar, dass diese Fahrer keine Drängler sind.
Ein Schild braucht es dafür nicht. Das Verfahren gilt überall, wo zwei Spuren zu einer werden.
Warum frühes Einfädeln den Stau verlängert
Wer Hunderte Meter vorher wechselt, verschenkt Platz. Die eine Spur bleibt leer, auf der anderen staut sich der Verkehr umso weiter zurück. Laut ADAC sorgt zu frühes Einfädeln eher für Stau.
Verboten ist der frühe Wechsel nicht. Er läuft aber dem Zweck der Regel zuwider: Sie soll den Platz vor der Engstelle voll ausnutzen.
Einfädeln lassen: Pflicht auf der durchgehenden Spur
In die Pflicht nimmt die StVO vor allem die Fahrer, deren Spur weitergeht. Sie müssen den Wechsel ermöglichen und eine Lücke lassen.
Vorgesehen ist ein Auto pro Lücke. Wer gleich mehrere hineinwinkt, meint es gut, bringt aber den Wechsel aus dem Takt.
Wer einfädelt, darf sich umgekehrt nicht hineinzwängen. Der Blinker ist Pflicht, und andere dürfen beim Spurwechsel nicht gefährdet werden.
Bußgeld: Was beim Reißverschluss droht
Einen eigenen Bußgeldtatbestand für das Reißverschlussverfahren gibt es nicht. Paragraf 49 StVO, der die Ordnungswidrigkeiten aufzählt, lässt den Absatz 4 schlicht aus.
Wer niemanden einfädeln lässt, wird über die allgemeine Rücksichtsregel belangt. Der Bußgeldkatalog sieht für eine Behinderung 20 Euro vor, bei Gefährdung 30 und mit Sachschaden 35 Euro.
Wer beim Spurwechsel nicht blinkt, zahlt 10 Euro. Punkte in Flensburg gibt es für keinen dieser Verstöße.
Unfall beim Reißverschluss: Wer haftet?
Richtig teuer wird es erst, wenn es kracht. Dann trägt der Spurwechsler in der Regel den Großteil der Schuld, denn für ihn gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab einem Spurwechsler 70 Prozent der Haftung (Az. 16 U 173/03). Das Oberlandesgericht München ging weiter und sprach einem Spurwechsler die volle Haftung zu (Az. 10 U 4565/16).
Die Münchner Richter stützten sich auf den sogenannten Anscheinsbeweis. Kracht es beim Einfädeln, spricht der erste Anschein gegen den, der die Spur gewechselt hat.
Ganz aus dem Schneider ist die Gegenseite trotzdem nicht. Wer den Wechsel bewusst blockiert und so einen Unfall verursacht, kann laut ADAC zur Hälfte mithaften.
Autobahnauffahrt: Hier gilt kein Reißverschluss
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Auffahrt. Wer über den Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn will, hat keinen Anspruch darauf, hineingelassen zu werden.
Der Verkehr auf der Autobahn hat Vorrang, wer auffährt, muss ihn passieren lassen. Erst bei einer passenden Lücke geht es auf die Hauptfahrbahn, wie der ADAC in seinem Ratgeber zum Einfädelungsstreifen erklärt.
Reißverschluss richtig: Die Regeln im Überblick
Ihre Spur endet: Bis kurz vor die Engstelle fahren und dort einordnen.
Sie wechseln die Spur: Rechtzeitig blinken, sonst werden 10 Euro fällig.
Ihre Spur geht weiter: Ein Fahrzeug pro Lücke einfädeln lassen.
Sie fahren auf die Autobahn auf: Kein Reißverschluss, der Verkehr auf der Autobahn hat Vorrang.
Beim Blinken passieren auch anderswo ständig Fehler, etwa an der abknickenden Vorfahrt und im Kreisverkehr.
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