Symbolpolitik

Russisches Haus schließt gar nicht: Bundestagsgutachten widerspricht der Regierung

Ein Bundestagsgutachten zerlegt die angekündigte Schließung des Russischen Hauses – und widerspricht der Darstellung der Bundesregierung in der Bundespressekonferenz.

6 Min
Das Russische Haus in der Friedrichstraße: Das Gebäude steht im Eigentum der Russischen Föderation – daran ändert die Kündigung des Kulturinstitutsabkommens nichts.

Das Russische Haus in der Friedrichstraße: Das Gebäude steht im Eigentum der Russischen Föderation – daran ändert die Kündigung des Kulturinstitutsabkommens nichts.

© IMAGO/Halil Sagirkaya

Es gehört zu den Eigenheiten dieser Russlandpolitik, dass die lautesten Ankündigungen die dünnste Rechtsfolge haben. Am 1. September 2026 erklärten Außenminister Johann Wadephul und Innenminister Alexander Dobrindt, das Abkommen über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren – die völkerrechtliche Grundlage des Russischen Hauses in Berlin – werde gekündigt. Das war die Reaktion auf den mutmaßlichen Sprengstoffanschlag mit Drohnen am Flughafen Leipzig/Halle. Ein Vorfall, den die Bundesregierung Russland zuschreibt – ohne aber bisher entsprechende Beweise vorgelegt zu haben. In der medialen Übersetzung wurde daraus die Schließung eines Spionagenests.

Das Gutachten des Fachbereichs EU 6 der Bundestagsverwaltung, erstellt auf Anfrage des außenpolitischen Sprechers der AfD-Fraktion, Markus Frohnmaier, kommt zu einem nüchterneren Befund. Die Kündigung habe „nicht zur Folge, dass das Russische Haus vollumfänglich ‚schließt‘ und eine anderweitige Nutzung möglich wäre“.

Zwei Verträge, ein Missverständnis

Das Gutachten trennt sauber, was die Regierungskommunikation verschmilzt. Das Kulturinstitutsabkommen von 2012 regelt den Betrieb des Russischen Hauses und der Goethe-Institute, „wechselseitig verknüpft“, wie es heißt. Das Liegenschaftsabkommen von 2013 regelt Grundstück und Gebäude: Das Grundstück gehört der Bundesrepublik, Russland hat daran ein unbefristetes, unentgeltliches Nutzungsrecht; das Gebäude selbst steht im Eigentum der Russischen Föderation. Laufzeit: 99 Jahre. Eine Kündigung würde, so das Gutachten wörtlich, „erst im Jahr 2112 wirksam“.

Gekündigt wurde nur das erste Abkommen. Frohnmaier kommentierte gegenüber dieser Zeitung, die Bundesregierung betreibe „reine Symbolpolitik“; das Gebäude bleibe „in russischem Eigentum und ist vor Pfändungen geschützt, solange es von Russland hoheitlich genutzt wird“. Wer meine, so Spionage zu unterbinden, irre.

Was das Gutachten offen lässt

Vier Spannungen fallen bei genauer Lektüre auf.

Erstens die Immunitätsformel: Das Gutachten erklärt, das Gebäude dürfte vor zivilrechtlichen Pfändungen geschützt bleiben, „sofern es hoheitlich genutzt wird“. Zugleich entfällt mit der Kündigung die völkervertragliche Grundlage für den bisherigen Betrieb des Kulturzentrums durch Rossotrudnitschestwo. Ob damit auch die hoheitliche Nutzung des Gebäudes endet, lässt das Gutachten jedoch offen. Beides ist nicht identisch: Entscheidend für die Vollstreckungsimmunität wäre die tatsächliche künftige Nutzung. Die Kündigung löst diese Frage also nicht, sondern verlagert den Streit darauf, welchem Zweck das Gebäude nach Einstellung des Kulturbetriebs noch dient

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Zweitens die behauptete Unabhängigkeit: Das Liegenschaftsabkommen sei „rechtlich unabhängig“, die Kündigung habe „keinerlei Auswirkung“ auf seine Wirksamkeit. Wenige Seiten zuvor steht, es sei unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2 des Kulturinstitutsabkommens geschlossen worden – also in dessen Ausführung. Beides zugleich ist schwer zu haben.

Drittens die Frist: Das Gutachten schreibt, das Abkommen verliere „ein halbes Jahr nach formeller Kündigung seine Gültigkeit“. Nach der eigens zitierten Systematik des Artikels 12 endet es jedoch mit Ablauf der Fünfjahresperiode – Anfang Juni 2027, nicht sechs Monate nach dem 1. September 2026. Ein Detail, aber eines, an dem die gesamte Asymmetrie hängt: Die Goethe-Institute mussten bereits zum 13. September 2026 schließen.

Viertens die Fußnote: Im Kleingedruckten zur Regelung über die grundlegende Änderung der Umstände hält der Fachbereich auf Seite 10 in Fußnote 29 fest, der Drohnenvorfall überschreite „nicht die Intensitätsschwelle zu einem ‚bewaffneten Angriff‘ im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen“ – und selbst ein bewaffneter Konflikt beende völkerrechtliche Verträge nicht. Diese Feststellung, die der Eskalationslogik der Bundesregierung den Boden entzieht, steht nicht im Fließtext.

Auszug aus dem Gutachten „Rechtsfragen zur Schließung des Russischen Hauses“: Wie so oft verstecken sich die wirklich interessanten Aussagen in den Fußnoten.

Auszug aus dem Gutachten „Rechtsfragen zur Schließung des Russischen Hauses“: Wie so oft verstecken sich die wirklich interessanten Aussagen in den Fußnoten.

© OAZ

Die Bundespressekonferenz als Quelle – und als Problem

Bemerkenswert ist, woher der Wissenschaftliche Dienst seine Kenntnis der Regierungsposition bezieht: Dreimal zitiert er die Regierungspressekonferenz vom 2. September 2026. Dort kündigte das Auswärtige Amt an, „weitere Möglichkeiten“ bezüglich des Liegenschaftsabkommens zu prüfen, verwies bei der Sanktionsdurchsetzung auf die Berliner Behörden und stellte in Aussicht, „sämtliche entsandten Mitarbeiter zur Ausreise aufzufordern, sodass dann eigentlich kein Betrieb mehr möglich sein kann“.

Genau dieses „eigentlich“ prüft das Gutachten nach – und relativiert es. Zur unerwünschten Person, zur Persona non grata, erklärt werden können nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen beziehungsweise dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen nur Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status; nach Artikel 8 Absatz 4 des Kulturinstitutsabkommens betrifft das die Direktoren der Zentren und ihre Stellvertreter. Für Ortskräfte gilt das nicht. Was mit der Kündigung entfällt, sind Statusrechte und der privilegierte Zugang zu Aufenthaltstiteln – ein spürbarer, aber kein betriebsbeendender Effekt.

Polizeipräsenz vor dem Russischen Haus in der Friedrichstraße: Für die Durchsetzung der EU-Sanktionen gegen die Betreiberagentur Rossotrudnitschestwo verweist das Auswärtige Amt auf die Berliner Behörden.

Polizeipräsenz vor dem Russischen Haus in der Friedrichstraße: Für die Durchsetzung der EU-Sanktionen gegen die Betreiberagentur Rossotrudnitschestwo verweist das Auswärtige Amt auf die Berliner Behörden.

© IMAGO/Halil Sagirkaya

Ebenso aufschlussreich: Das Gutachten weist darauf hin, dass die Betreiberagentur Rossotrudnitschestwo bereits im Juli 2022 mit dem siebten Sanktionspaket der Europäischen Union gelistet wurde, mit dem Einfrieren sämtlicher Gelder und einem umfassenden Bereitstellungsverbot. Das schärfste Instrument existiert also seit über vier Jahren. Angewandt hat es das Auswärtige Amt nicht – es verweist auf Berlin.

Und noch ein Punkt, der in keiner Regierungspressekonferenz zur Sprache kam: Russland habe, so referiert der Fachbereich, das Moskauer Gelände für das Goethe-Institut nie wie vertraglich vorgesehen bereitgestellt. Deutschland habe gleichwohl „über die gesamte Vertragslaufzeit“ erfüllt – weshalb nach der Wiener Vertragsrechtskonvention, dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, eine stillschweigende Duldung naheliege. Ob dem so sei, könne man „mangels Informationen zu diesbezüglichen Handlungen Deutschlands“ nicht beurteilen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages weiß also nicht, was die Bundesregierung in dieser Sache getan oder unterlassen hat. Auch das ist ein Befund.

Die Pointe

Bleibt die Konstruktion, mit der Berlin nun doch an das Gebäude will: die grundlegende Änderung der Umstände. Das Gutachten dämpft: Die Norm sei „restriktiv“ formuliert, internationale Gerichte seien „sehr zurückhaltend“ und die Änderung dürfe von den Vertragsparteien nicht vorhergesehen worden sein. Wer den Vertrag 2017 und 2022 – nach Krim-Annexion und Vollinvasion – stillschweigend verlängern ließ, wird das schwerlich behaupten können. Scheitert es, bliebe laut Gutachten nur eines: eine „politische beziehungsweise diplomatische Lösung“. Denn Moskau hat sich gegen das verbindliche Streitbeilegungsverfahren der Wiener Vertragsrechtskonvention einen Vorbehalt eintragen lassen.

Am Ende steht damit eine Kündigung, die dorthin zurückführt, wovon man sich gerade verabschiedet: an den Verhandlungstisch. Was Anfang Juni 2027 endet, ist nicht das Russische Haus, sondern der Vertrag, der beide Häuser ermöglichte. Man kann das Symbolpolitik nennen. Präziser wäre: Berlin hat einen Vertrag aufgekündigt, den nur Berlin je erfüllt hat – und dabei das Einzige eingebüßt, was ihm gehörte.

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