Es ist eine Szene, die viele kennen: Am Nebentisch schreit ein Kind, die Eltern essen weiter, und die anderen Gäste werfen sich genervte Blicke zu. Franziska van Almsick hat sich nun dazu geäußert.
Im Podcast „M wie Marlene“ kritisierte die 48-Jährige Eltern, die in solchen Momenten so tun, „als würden sie es gar nicht hören“, und nicht einmal kurz mit dem Kind hinausgehen. „Geht nicht“, sagte die zweifache Mutter. Vorher hatte sie aber ausdrücklich betont: „Ich habe überhaupt nichts gegen schreiende Kinder.“
Aber was gilt rechtlich, wenn Kinder im Restaurant sitzen?
Keine Pflicht, das Lokal zu verlassen
In Deutschland gibt es kein Gesetz, das Eltern verpflichtet, ein Lokal zu verlassen, sobald ihr Kind weint oder schreit. Die anderen Gäste haben auch keinen Anspruch auf völlige Stille. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Eltern zwar, ihre Kinder zu beaufsichtigen, eine konkrete Regel für den Restaurantbesuch folgt daraus aber nicht. Wenn van Almsick fordert, mit dem Kind kurz vor die Tür zu gehen, ist das deshalb eine Frage der Rücksicht und keine gesetzliche Pflicht.
Das heißt aber nicht, dass Gastronomen alles hinnehmen müssen. Wenn ein Kind dauerhaft brüllt, Gäste belästigt, zwischen Kellnern mit heißen Tellern herumrennt oder die Einrichtung beschädigt, darf der Wirt eingreifen. Er hat das Hausrecht und kann verlangen, dass die Störung aufhört. Reagieren die Eltern nicht, darf er die Familie auch hinausbitten. Für eine lärmende Runde Erwachsener gilt nichts anderes. Entscheidend ist, wie sich jemand verhält, und nicht, wie alt er ist.
„Adults only“ ist rechtlich heikel
Schwieriger wird es, wenn ein Restaurant Kinder von vornherein ausschließt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen des Alters. Das gilt auch für junge Menschen. Ein gewöhnlicher Restaurantbesuch gilt dabei als sogenanntes Massengeschäft, bei dem der Wirt sich seine Gäste nicht nach Belieben aussuchen darf. Ein Schild „Zutritt erst ab 14“ ist deshalb zunächst eine Ungleichbehandlung wegen des Alters.
Ganz verboten ist eine solche Altersgrenze damit nicht. Das Gesetz lässt sie zu, wenn es einen sachlichen Grund gibt und die Regel verhältnismäßig ist. Der Bundesgerichtshof entschied 2020, dass ein Wellness- und Tagungshotel Gäste erst ab 16 Jahren aufnehmen darf. Die Richter erkannten an, dass sich der Betreiber bewusst auf Ruhe und Erholung ausgerichtet hatte. Geklagt hatten die abgewiesenen Kinder selbst, sie bekamen keine Entschädigung.
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Für gewöhnliche Restaurants ist das Urteil aber keine Erlaubnis für Kinderverbote. Ein mehrtägiger Aufenthalt in einem spezialisierten Hotel ist etwas anderes als ein Abendessen beim Italiener um die Ecke. Ein höchstrichterliches Urteil zu einem Restaurant, das Kinder ausschließt, gibt es bislang nicht. Wie Gerichte in einem solchen Fall entscheiden würden, ist also offen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat ihre Haltung schon 2018 klargemacht. Damals sorgte das Restaurant „Oma’s Küche“ in Binz auf Rügen bundesweit für Schlagzeilen, weil es ab 17 Uhr keine Kinder unter 14 Jahren mehr hineinließ. Der Wirt begründete das mit Eltern, die nicht eingreifen, wenn ihre Kinder an Tischdecken zerren oder Gläser umwerfen. Die Annahme, Kinder könnten lauter sein, reiche nicht ohne Weiteres aus, um eine ganze Altersgruppe auszuschließen, erklärte die Behörde. Besser sei es, im Einzelfall gegen Familien vorzugehen, deren Kinder tatsächlich stören.
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Wer sich zu Unrecht abgewiesen fühlt, kann nach dem AGG Unterlassung, Schadenersatz oder eine Entschädigung verlangen. Dafür hat man nur zwei Monate Zeit. Es hilft, die Ablehnung zu belegen, etwa mit einem Foto des Hinweisschilds oder einer schriftlichen Absage.
Ohne Eltern bis 23 Uhr
Wann Minderjährige allein ins Lokal dürfen, regelt das Jugendschutzgesetz. Unter 16-Jährige dürfen sich zwischen 5 und 23 Uhr ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten, wenn sie etwas essen oder trinken. Für 16- und 17-Jährige gilt das bis Mitternacht. Mit den Eltern oder einer von ihnen beauftragten erwachsenen Person gibt es in normalen Restaurants keine Zeitgrenze. Nachtbars und Nachtclubs sind für Minderjährige auch in Begleitung tabu. Im Zweifel darf und muss das Personal nach dem Ausweis fragen.
Rechtlich ist die Lage also klarer, als die Debatte vermuten lässt: Wer ein schreiendes Kind hat, muss nicht gehen. Wer es dauerhaft schreien lässt, muss aber damit rechnen, dass der Wirt ihn hinausbittet. Im Kern sagt das Recht damit etwas Ähnliches wie van Almsick: Ob Kinder laut sind, ist nicht die Frage, sondern wie die Erwachsenen damit umgehen.
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