Wer in einer Kleingartenparzelle ein Wohnhaus errichtet, muss es auch nach vielen Jahren wieder abreißen, wenn es nie genehmigt wurde und nicht genehmigungsfähig ist.
Das zeigt ein Fall, über den agrarheute berichtet: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 10 K 1951/07) wies die Klage eines Gartenpächters gegen die Abrissverfügung der Bauaufsicht ab.
Wohnen im Kleingarten war vertraglich verboten
Das Grundstück gehört einer Stadt und ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen, einen Bebauungsplan gibt es nicht. Der Pächter hatte über den Stadtverband der Kleingärtner zwei Flächen von 400 und 539 Quadratmetern gepachtet. Die Pachtverträge untersagten ausdrücklich das Wohnen im Garten und den Bau von Behelfsheimen oder nicht genehmigten Lauben, im Ernstfall drohte die fristlose Kündigung. Dennoch nutzte der Mann die Fläche als Wohngrundstück.
Bei einer Ortsbegehung stellte die Bauaufsicht ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit fest: rund 180 Quadratmeter Grundfläche, etwa drei Meter Traufhöhe und 4,50 Meter Firsthöhe. Dazu kamen zwei Nebengebäude mit etwa 22 und 33 Quadratmetern, die als Geräte- und Abstellräume dienten.
Pächter: Das Haus steht seit fast 50 Jahren
Der Pächter argumentierte, an der Stelle habe schon in den 1950er-Jahren ein Behelfsheim gestanden. Er habe es nur renoviert, und zwar seit 1985, ohne Abmessungen, Fenster oder Türen zu verändern. Seit 1991 habe er zudem einen von der Stadt genehmigten Stromanschluss. Die Behörde widersprach: Ausgewertete Luftbilder zeigten, dass das Areal zeitweise völlig unbebaut war. Eine Baugenehmigung wurde nie beantragt und nie erteilt.
Warum auch eine Legalisierung nicht infrage kam
Die Behörde sah das Haus gleich doppelt als rechtswidrig an. Formell fehlte die erforderliche Baugenehmigung. Materiell war das Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig, weil ein Wohnhaus dort nicht privilegiert ist und der Flächennutzungsplan hier eine Grünfläche vorsieht. Eine nachträgliche Genehmigung scheide deshalb aus. Bestandsschutz greife ebenfalls nicht, da das Gebäude weder genehmigt noch zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Die Verfügung richtete sich an den Pächter, weil er das Haus selbst gebaut hat und es besitzt, und weil es ohne Willen der Eigentümerin errichtet wurde.
Abriss binnen sechs Monaten, sonst Zwangsgeld
Der Pächter muss das Wohnhaus und beide Nebenanlagen beseitigen, und zwar innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Verfügung unanfechtbar geworden ist. Andernfalls drohen ein Zwangsgeld von 5.000 Euro für das Wohnhaus und je 2.500 Euro für jede Nebenanlage. Das Gericht hielt die Anordnung für rechtmäßig: Ein Abbruch kann verlangt werden, wenn ein Bauwerk formell und von Anfang an auch materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig ist.
Der Artikel nennt für den Bestand des Hauses unterschiedliche Zeiträume: Die Behörde sprach von rund 30 Jahren, der Pächter von fast 50. Auf die Entscheidung hatte das keinen Einfluss. Wer ohne Genehmigung baut, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Zeit das Problem löst.
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