Das Sozialgericht Berlin hat eine Bürgergeld-Kürzung gegen eine aus der Ukraine geflüchtete Frau gestoppt. Eine private Spende für die Erstausstattung einer Wohnung dürfe nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden, entschied das Gericht. Über das Urteil berichtete das Portal gegen-hartz.de. Geklagt hatte eine 1994 geborene marokkanische Staatsbürgerin, die aus der Ukraine nach Deutschland geflohen war. Zuerst hatte hna.de berichtet.
Die Frau war im Dezember 2022 gemeinsam mit ihrer Partnerin und deren Schwester in eine rund 81 Quadratmeter große Genossenschaftswohnung in Berlin-Steglitz gezogen. Eine Helferin, die die Frauen am Berliner Hauptbahnhof kennengelernt hatte, überwies im Januar 2023 insgesamt 3500 Euro mit dem Verwendungszweck „for kitchen and furniture“ („für Küche und Möbel“). Die Klägerin legte später Rechnungen über rund 3020 Euro für Möbel, Bodenbeläge und eine Küche vor.
Jobcenter wertete Betrag als Einkommen
Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf verteilte die Summe rechnerisch auf sechs Monate und lehnte den Bürgergeld-Antrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 vollständig ab. Auch im Widerspruchsverfahren blieb die Behörde bei dieser Auffassung.
Das Sozialgericht Berlin folgte dem nicht. Nach Paragraf 11a Absatz 5 SGB II könne eine Zuwendung vom Einkommen ausgenommen werden, wenn ihre Anrechnung „grob unbillig“ wäre. Das Geld sei ausdrücklich für die Wohnungsbeschaffung und Erstausstattung bestimmt gewesen, nicht für den laufenden Lebensunterhalt, so das Gericht. Die Spenderin habe aus freiwilliger Hilfsbereitschaft gehandelt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein. Das Jobcenter wurde verpflichtet, für mehrere Monate Bürgergeld sowie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu zahlen.
Anderer Ausgang in Augsburg
In einem vergleichbaren Fall hatte das Sozialgericht Augsburg im Juli 2025 anders entschieden. Ein Mann aus dem Raum Augsburg hatte vom Berliner Verein „Sanktionsfrei e.V.“ 500 Euro als Überbrückung erhalten, nachdem das Jobcenter ihn auf den Bürgergeld-Bescheid hatte warten lassen. Das Gericht wertete die Zahlung als anrechenbares Einkommen. Ausgenommen seien nur Darlehen mit einer durchsetzbaren Rückzahlungspflicht, also auf Grundlage eines rechtsgültigen Darlehensvertrags.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Konstellation gibt es laut Bericht bislang nicht. Im Juli wird das Bürgergeld zudem von der neuen Grundsicherung abgelöst.
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