Die Kreistagswahl 2024 im brandenburgischen Landkreis Dahme-Spreewald muss in einem Wahlkreis wiederholt werden. erklärte die Abstimmung vom 9. Juni 2024 im Wahlkreis I für ungültig, wie das Gericht am Montag mitteilte. Zu dem Wahlkreis gehören die Gemeinden Eichwalde, Schulzendorf, Wildau und Zeuthen. Innerhalb von fünf Monaten muss deshalb neu gewählt werden - sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Geklagt hatte die Partei Mensch, Klima, Tierschutz, auch Tierschutzpartei genannt. Sie sah sich im Wahlkampf gegenüber anderen Parteien benachteiligt. Die Gemeinde Eichwalde habe einen bereits Anfang März gestellten Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für Großplakate erst Ende Mai genehmigt. Über die Genehmigung sei die Partei erst sechs Tage vor der Wahl informiert worden, während andere Parteien bereits wochenlang Plakate aufhängen konnten.
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Das Verwaltungsgericht gab der Partei in diesem Punkt Recht. Der Tierschutzpartei sei „durch dieses nicht zu rechtfertigende Verwaltungshandeln gleichheitswidrig die Chance einer effektiven Wahlwerbung mit Groß- und Laternenplakaten genommen worden, die anderen Wahlbewerbern rechtzeitig vor der Kommunalwahl am 09. Juni 2024 zur Verfügung gestanden habe“, teilte das Gericht mit. Der Fehler sei auch mandatserheblich gewesen. Die Entscheidung sei bereits im März gefallen, das Urteil am Freitag mündlich verkündet worden.
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Nur 110 Stimmen fehlten
Der Landesvorsitzende und Kandidat der Partei aus Zeuthen, Jan Bärenfeldt, hatte nach der Wahl erklärt, der Partei hätten nur 110 Stimmen für den Einzug in den Kreistag gefehlt. Da die Wahlberechtigten drei Stimmen hatten, hätten nur 37 von ihnen die Tierschutzpartei wählen müssen. „Somit bin ich mir sicher, dass die viel zu spät aufgestellten Großplakate uns den Sitz im Kreistag gekostet haben“, sagte Bärenfeldt.
Einen weiteren Klagepunkt wies das Gericht ab. Die Tierschutzpartei hatte die Nichtzulassung von Kandidaten in zwei anderen Wahlkreisen angegriffen und die Vorschrift für verfassungswidrig gehalten, wonach Unterstützerunterschriften bei der Wahlbehörde oder einer anderen ermächtigten Stelle zu leisten sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Berufung beantragen.
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