Bundesverfassungsgericht

Urteil: Rednerin durfte Xavier Naidoo als Antisemiten bezeichnen

Der umstrittene Sänger hatte gegen die Frau geklagt und zunächst Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun wegen Äußerungen Naidoos anders.

Team News Alexander Schmalz dpa/lex
2 Min
Xavier Naidoo darf laut Bundesverfassungsgericht aufgrund einiger Äußerungen und Liedtexte als Antisemit bezeichnet werden (Archivbild). 

Xavier Naidoo darf laut Bundesverfassungsgericht aufgrund einiger Äußerungen und Liedtexte als Antisemit bezeichnet werden (Archivbild). 

© Imago/Revierfoto

Die Referentin der Amadeu Antonio Stiftung hatte einen Vortrag zum Thema „Reichsbürger“ gehalten und war im Anschluss gefragt worden, wie sie den umstrittenen Sänger einstufe. Sie hatte geantwortet: „Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Anlass waren unter anderem verschiedene Liedtexte und Äußerungen Naidoos.

Das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten der Frau die Behauptung verboten. Die Äußerungen beeinträchtigen die personale Würde Naidoos und hätten eine Prangerwirkung. Außerdem sei die objektive Richtigkeit der Aussage nicht hinreichend belegt.

Xavier Naidoo wird Nähe zu Reichsbürgern nachgesagt

Diese Urteile sind nach der Karlsruher Entscheidung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Naidoo habe sich „mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben“ und beanspruche „für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit“. Ihm deshalb einen „besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen“, schreiben die Verfassungsrichterinnen und -richter.

Außerdem habe die Frau im Kontext unzweideutig gesagt, dass sie Naidoo „mit einem Bein bei den Reichsbürgern“ sehe. Dies könne nicht dahingehend missverstanden werden, dass er die Würde jüdischer Menschen durch nationalsozialistisches Gedankengut verletze.

Das Landgericht muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen und dabei die Einschätzungen aus Karlsruhe beherzigen.

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