Mietrecht

Verspätete Betriebskostenabrechnung ist unwirksam: Worauf Mieter achten sollten

Rechtzeitig abgerechnet, oder nicht? Vermieter haben zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung eine Frist zu beachten.

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Für Mieter in Deutschland gilt: Wer bis zum 31. Dezember 2025 keine Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2024 erhalten hat, muss in der Regel auch keine Nachforderungen mehr begleichen. Das teilt der Berliner Mieterverein (BMV) mit und verweist auf die gesetzlich festgelegte zwölfmonatige Abrechnungsfrist. „Geht die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2024 erst nach dem 31. Dezember 2025 zu, sind keine Nachforderungen aus der Abrechnung geschuldet“, so Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins.

Entscheidend sei nicht das Datum der Abrechnung, sondern der tatsächliche Zugang beim Mieter. Das Risiko einer Fristversäumnis liege beim Vermieter, erklärt der Mieterverein. Die rechtliche Grundlage sieht vor, dass Vermietende spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen müssen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei nachweislich unverschuldeten Verzögerungen durch Naturkatastrophen – bleibt ein Nachforderungsanspruch erhalten.

Anspruch auf Guthaben bleibt bestehen

Trotz des Wegfalls von Nachforderungen nach Fristablauf empfiehlt der BMV, nicht auf eine Abrechnung zu verzichten. „Es kommt vor, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen nicht ausgezahlt werden, da Mieter aus Erleichterung über die ausgebliebene Abrechnung diese nicht mehr nachfragen“, erläutert Werner. Sollte die Abrechnung ein Guthaben ausweisen, müsse geklärt werden, wie die Auszahlung erfolgen soll – etwa per Überweisung nach Angabe der Bankverbindung oder durch Verrechnung mit der nächsten Miete.

Auch Mieter müssen Fristen beachten

Mieter haben grundsätzlich vier Wochen Zeit, eine erhaltene Abrechnung zu prüfen. Wird eine Nachzahlung aus einer korrekten Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beglichen, geraten sie in Zahlungsverzug. Einwände gegen die Abrechnung können innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang geltend gemacht werden. Danach sind Beanstandungen ausgeschlossen. Der BMV rät, genau zu prüfen, welche Kosten tatsächlich umlegbar sind. So gehören zum Beispiel Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.

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