Zulage gibt es nur, wenn Kindergeld gezahlt wird

BLZ
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Ein Steuerzahler, der sich ein Eigenheim gekauft hat, in dem er auch wohnt, bekommt nur dann die vom Staat neben der Eigenheimzulage gewährte Kinderzulage, wenn ihm Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ausnahmen von dieser im Gesetz festgelegten Regelung gibt es nicht. Die Kinderzulage beträgt derzeit 800 Euro pro Jahr. (BLZ)Aktenzeichen: IX B 194/04

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