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Ab dem 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer (USt) für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf sieben Prozent abgesenkt werden. Die damit verbundene Entlastung für Gäste und Betriebe wird auf 3,6 Mrd. Euro geschätzt. Insgesamt entfallen etwa acht Prozent des USt-Aufkommens auf den ermäßigten Steuersatz, der für 55 Gruppen und zusätzlich zahlreiche spezielle Leistungen gilt. Die dadurch verursachten jährlichen Steuerausfälle betrugen 2022 knapp 35 Milliarden Euro, wovon auf die Bundesländer knapp die Hälfte entfällt – angesichts der Haushaltslücken eine gewaltige Summe.
Laut der Finanzverwaltung bestehen aufgrund des Unterschiedes von zwölf Prozentpunkten zudem erhebliche Anreize, Leistungen in betrügerischer Absicht lediglich zum ermäßigten Steuersatz zu deklarieren. Hinzu treten Abgrenzungsschwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten, die zu Unverständnis bei abführenden Betrieben und zu Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern führen – denn es kommt auf den konkreten Fall an.
So auch beim Christbaum, denn Weihnachtsbaum ist nicht gleich Weihnachtsbaum. Doch beim Fiskus geht es nicht um Rotfichte, Blaufichte oder Nordmanntanne. Völlig emotionslos sieht er den Weihnachtsbaum als Objekt der Besteuerung und hält beim Kauf die Hand auf.
Abhängig davon, ob Landwirt oder gewerbetreibend, welche Art des Anbaus, ob gewisse Wahlmöglichkeiten vom Steuerpflichtigen beansprucht wurden oder ein Kleinunternehmer vorliegt, schwankt der USt-Satz zwischen null und 19 Prozent. Bei einer Nordmanntanne von zwei Meter Höhe und einem Preis von 55 Euro macht dieser Unterschied immerhin 8,78 Euro aus.
Weihnachtsbaumverkauf
© Henricus Lüschen/imago
Bei der Plastik-Tanne ist die Sache klar
Im Baumarkt unterliegt die erstandene Tanne dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UstG). Maßgeblich hierfür ist das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zum „Ermäßigten Steuersatz für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände“ v. 13. Juli 2004. Hierin heißt es botanisch differenzierend: „Weihnachtsbäume, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit sie zur Wiedereinpflanzung nicht geeignet sind (lebende Bäume mit Ballen, die zur Wiedereinpflanzung geeignet sind, sind nach Nr. 7 der Anlage 2 begünstigt), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen ... sind nach Nr. 9 der Anlage 2 begünstigt.“
Sollte beim Einkauf auch gleich noch das Gesteck für den Kaffeetisch mitbesorgt werden, so gilt Gesagtes auch für „frische Rentierflechte – sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris), nicht jedoch Isländisches Moos (Cetravia islandica)“, wobei „Trockenmoos ... durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos“ wird. Hm? Geht der Blick hingegen ins Regal zur jährlich wiederaufstellbaren Plastik-Tanne, so liegt der Fall einfach: Regelsatz 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG).
Beim Plastik-Weihnachtsbaum ist die Sache klar: 19 Prozent.
© Bernd Feil/imago
All diejenigen, die den Kauf des Christbaumes stimmungsvoll mit der Familie zelebrieren möchten, fahren zum landwirtschaftlichen Gut. Zwar ist dort die Tanne i.d.R. etwas teurer, aber eventuell auch hübscher gewachsen oder gar „bio“. Vor allem kann es sich steuerlich rentieren, da bei Landwirten niedrigere Sätze anfallen können. Denn entgegen landläufiger Meinung geht ein Steuervorteil keineswegs ausschließlich an den Verkäufer. Zwar muss dieser als Steuerpflichtiger die MwSt an den Fiskus abführen. Doch abhängig von den Marktverhältnissen teilen sich beide Seiten die Steuerersparnis – Ökonomen sprechen prosaisch von einer sog. Steuerüberwälzung.
Soweit der „Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen“ hat, zahlt ein pauschalierender Landwirt (§ 24 UstG) einen niedrigeren Steuersatz. Für im Wald geschlagene Tannen beträgt der Steuersatz lediglich 5,5 Prozent (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Einschlägig heißt es dazu: „Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht: ... Weihnachtsbäume ... Voraussetzung ist, dass diese Erzeugnisse im Rahmen der Forstwirtschaft anfallen“ (USt-Anwendungserlass Abschn. 24.2).
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Handelt es sich hingegen um einen Baum aus einer Sonderkultur, so fällt ein erhöhter Satz von 7,8 Prozent an (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UstG). Denn „bei Lieferungen von Erzeugnissen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes (z. B. Weidenbau, Baumschule, Obst- oder Weihnachtsbaumkultur, Schmuckreisig) handelt es sich nicht um Umsätze von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze, die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen“ (Abschn. 24.2 Abs. 4 S. 4 UStAE). Um alle Zweifel zu beseitigen, führt das Amtliche Handbuch Bewertung/Grundsteuer 2022/2025, A 237.19 aus: „Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden.“ Aha!
Über 20 Millionen Weihnachtsbäume werden in Deutschland Jahr für Jahr verkauft.
© Volker Speckenwirth/imago
Nachhaltigkeit wird durchaus belohnt
Doch ist die Pauschalierung nicht immer von Vorteil. Denn bei dieser Methode fingiert der Fiskus einen Vorsteuerabzug (um die bereits besteuerten Vorleistungen nicht doppelt zu besteuern) in Höhe der ausgewiesenen pauschalen USt. Damit verzichtet der Landwirt auf den tatsächlichen Vorsteuerabzug, der in den Rechnungen des Betriebes für Leistungen von anderen Unternehmern ausgewiesen ist.
Die Folge: Landwirte müssen keine USt abführen – die Zahllast ist plus/minus null. Eine maschinenintensive Produktion und teure Vorleistungen (Energie, Dünger, Insektizide, Reparaturen), die mit 19 Prozent im Bezug besteuert wurden, können eine Vorsteuererstattung vorteilhaft machen. Folglich würde ein „Optionsbauer“ die üblichen sieben Prozent wählen (§ 24 Abs. 4 UstG).
Vom Fiskus besonders bedacht werden zudem Kleinunternehmer, die Weihnachtsbäume als Nebenerwerb in der Adventszeit verkaufen. Wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro und im laufenden 100.000 Euro nicht überschreitet, dann bleibt der Verkauf steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG).
Auch Nachhaltigkeit wird bei der Baumauswahl durchaus belohnt. Statt einer geschlagenen Tanne oder einem Bäumchen im Topf, der mangels eigenen Gartens keinen Platz findet, bieten lokale Baumschulen oder Förstereien in der Region auch Miet-Weihnachtsbäume an. Entsprechend ermäßigt sich der Steuersatz auf sieben Prozent, da eine „Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG; lfd. Nr. 7 Anlage 2 zum UStG)“ vorliegt.
O Fiskus, O Fiskus, du kannst mir sehr gefallen. Die Bürokratie und Beständigkeit gibt Trost und Kraft zu jeder Zeit. Frohe Weihnachten!
Dirk Meyer ist Professor für Volkswirtschaftslehre an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg.
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