Fluggastrechte

Iran-Konflikt und Kerosin-Engpass: Welche Rechte Flugreisende jetzt haben

Aufgrund des Iran-Kriegs fielen bereits Flüge aus. Verbraucher müssen dennoch entschädigt werden. Nur in einem Fall nicht.

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Wenn ein Flug wegen hoher Kerosinkosten gestrichen wird, haben Verbraucher ein Recht auf Erstattung.

Wenn ein Flug wegen hoher Kerosinkosten gestrichen wird, haben Verbraucher ein Recht auf Erstattung.

© Jan Woitas/dpa

Reisende, deren Flug wegen gestiegener Kerosinkosten gestrichen wird, können sich auch in der gegenwärtigen Energiekrise auf die EU-Fluggastrechte berufen. Das hat die Europäische Kommission in Brüssel klargestellt. Betroffene hätten „Anspruch auf Erstattung, Umbuchung oder Rückbeförderung, Betreuung am Flughafen sowie auf Ausgleichszahlungen bei kurzfristigen Stornierungen“, teilte die Behörde mit. Zuvor berichtete auch das Handelsblatt.

Anders bewertet die Kommission den Fall, dass ein Flug mangels verfügbaren Treibstoffs nicht starten kann. Ein solcher Engpass könne als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden und Fluggesellschaften von der Pflicht zur finanziellen Ausgleichsleistung entbinden.

Hintergrund der Klarstellung sind die jüngsten Preissprünge bei Flugtreibstoff. Infolge des Krieges im Iran und der dadurch beeinträchtigten Öltransporte durch die Straße von Hormus zogen die Kerosinpreise spürbar an. Die Lufthansa sowie weitere Fluggesellschaften, darunter die skandinavische SAS, strichen daraufhin bereits Verbindungen.

Keine nachträglichen Treibstoffzuschläge erlaubt

Konkrete Anzeichen für Versorgungsengpässe gebe es bislang nicht, so die Kommission. „Sollte der Konflikt jedoch andauern, könnten Versorgungsunterbrechungen auftreten, insbesondere bei Kerosin“, hieß es aus Brüssel. Passagiere müssten sich in diesem Fall auf Beeinträchtigungen einstellen.

Die Kommission stellte zudem klar, dass der gebuchte Ticketpreis für Verbraucher verbindlich bleibt und nicht im Nachhinein angehoben werden darf. Treibstoffzuschläge nach der Buchung seien unzulässig.

Ausnahme bei Pauschalreisen möglich

Für Pauschalreisen können laut Behörde abweichende Regeln greifen. So können die Reiseunternehmen den Preis um maximal acht Prozent erhöhen. Das ist bei gestiegenen Steuern, Gebühren und Kerosinpreisen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert hat. Die Erhöhung ist zudem nur bis 20 Tage vor der Abreise möglich.

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Aus den veröffentlichten Leitlinien geht außerdem hervor, dass Branchenvertreter derzeit prüfen, übergangsweise eine andere Kerosinart in Europa einzusetzen, um die Versorgung auch bei möglichen Engpässen sicherzustellen. Die EU-Kommission sieht hier keine Hürden und verweist auf die einschlägigen Regelungen der europäischen Flugsicherheitsbehörde EASA.

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