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Niederlage für CSD in Dresden: Gericht lehnt Versammlungsstatus ab

Das queere Straßenfest steht ohne den Schutz der Versammlungsfreiheit vor großen organisatorischen Hürden. Das Gericht schätzt die Veranstaltung als kommerziell ein.

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Demonstranten ziehen beim CSD in Berlin 2025 durch die Straßen.

Demonstranten ziehen beim CSD in Berlin 2025 durch die Straßen.

© Carsten Koall/dpa

Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass das vom CSD Dresden e.V. vom 5. bis 7. Juni 2026 auf dem Altmarkt geplante Straßenfest keine Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes ist. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Es wies damit einen Eilantrag des Vereins gegen einen entsprechenden Bescheid der Landeshauptstadt Dresden zurück.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Veranstaltung auf dem Altmarkt sei nicht wesentlich durch ein Versammlungsgeschehen geprägt. Sie trage vielmehr den Charakter eines Straßenfestes, das durch kommerzielle und insbesondere gastronomische Angebote bestimmt sei. Informationsangebote und auch durch künstlerische Darbietungen artikulierte politische Inhalte träten demgegenüber zurück. Der am 6. Juni geplante Demonstrationszug, der am Altmarkt startet und endet, gilt dagegen als Versammlung.

Der Christopher Street Day geht auf den sogenannten Stonewall-Aufstand 1969 in New York zurück und hat sich zu einem politischen Protestformat für den Schutz und die Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt entwickelt.

Stadt folgte Anweisung der Landesdirektion

In der Vergangenheit hatte die Versammlungsbehörde der Stadt die gesamte Veranstaltung als Versammlung behandelt, die lediglich angezeigt und nicht genehmigt werden musste. Die Absicherung etwa durch Straßensperrungen oblag dabei der Stadt und gegebenenfalls der Polizei. Bei einer kommerziellen Veranstaltung, die das Straßenfest der Gerichtsentscheidung nach ist, muss allerdings zuvor eine Genehmigung eingeholt und vom Veranstalter für die Absicherung gesorgt werden. Das stellt den zuständigen Verein vor große Hürden.

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Im November 2025 wies die Landesdirektion Sachsen die Stadt jedoch an, gegenüber dem Verein per Bescheid festzustellen, dass das Straßenfest keine Versammlung im Rechtssinne sei. Die Stadt erließ den Bescheid am 9. April 2026, der Verein beantragte am 5. Mai vorläufigen Rechtsschutz.

Umsetzung der Veranstaltung in Gefahr?

Der CSD Dresden e.V. hatte bei der Ankündigung des Rechtsstreits Anfang Mai erklärt, der CSD sei eine gewachsene Form politischer Versammlung, die Demonstration, Kundgebung, künstlerische Beiträge und öffentliche Diskussion verbinde. Vorstandssprecher Ronald Zenker teilte mit: „Beim CSD geht es nicht um Bratwurst und Unterhaltung – es geht um politische Meinungsbildung im öffentlichen Raum.“ Eine Durchführung der Veranstaltung sei in der geplanten Form mit den von der Behörde gestellten Auflagen faktisch nicht umsetzbar.

Der Verein sieht in dem Verfahren eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus und erwartet Signalwirkung für CSDs im gesamten Bundesgebiet. Gegen den Beschluss kann der Verein Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.

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