Wegen nicht gelöschter Mieterdaten hat das Landgericht Berlin die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen am Dienstag zu einer Geldstrafe von 900.000 Euro verurteilt, wie die Nachrichtenagenturen AFP und dpa einstimmig berichten. Die Summe liegt deutlich unter dem ursprünglich von der Berliner Datenschutzbehörde geforderten Bußgeld von 14,5 Millionen Euro.
Das Gericht sprach die zum Immobilienkonzern Vonovia gehörende Wohnungsbaugesellschaft am Dienstag des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung schuldig. Nach Auffassung der Berliner Datenschutzbehörde hatte das Unternehmen zwischen Mai 2018 und März 2019 Mieterdaten nicht gelöscht, die es nicht mehr benötigte. Die Zahl der betroffenen Mieter soll im sechsstelligen Bereich gelegen haben. Bei Stichproben fand die Behörde nach eigenen Angaben unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbestätigungen.
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Die Deutsche Wohnen hatte gegen den Bußgeldbescheid von 2019 Beschwerde eingelegt. Sie argumentierte unter anderem, die Daten seien bereits seit 2017 gesperrt gewesen, zudem sei 2019 ein neues datenschutzkonformes Archivsystem eingeführt worden. Das Landgericht Berlin stellte das Verfahren daraufhin ein.
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kammergericht ein, das den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Nach der EuGH-Entscheidung gab das Kammergericht der Beschwerde statt, sodass nun erneut das Landgericht zu entscheiden hatte.
Gericht sieht Versäumnis bei rechtzeitiger Löschung
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die Deutsche Wohnen dem Thema Datenschutz nicht prinzipiell verweigert habe, sagte der Vorsitzende Richter Simon Trost in seiner Urteilsbegründung. Tatsächlich sei mit Blick auf die ab Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung für rund vier Millionen Euro ein neues Datenarchiv eingerichtet worden. Dieses sei jedoch erst 2019 in Betrieb gegangen.
Damit habe das Unternehmen versäumt, die Mieterdaten rechtzeitig bereinigen zu lassen, befand Trost. Für einen Konzern dieser Größenordnung mit eigenem Datenschutzbeauftragten und eigener Rechtsabteilung wäre dies auch bei manueller Bearbeitung ein vertretbarer Aufwand gewesen.
Ein Millionenbußgeld wie von der Behörde gefordert habe die Kammer nicht für angemessen erachtet, so Trost. Eine Strafe von 900.000 Euro sei aus Sicht des Gerichts wirksam, verhältnismäßig und ausreichend abschreckend.
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